Nachweis des Erbrechts und anderer von Todes wegen erworbener Rechte
In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. So sieht z.B. das spanische Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) - nachfolgend LH - im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) vor, dass das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel nachzuweisen ist, Art. 14 LH. Ein solcher Titel ist nach Art. 14 Abs. 1 LH
- ein Erbvertrag (contrato sucesorio);
- ein Testament (testamento);
- bei gesetzlicher Erbfolge: notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben (acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato);
- bei gesetzlicher Erbfolge: eine Verwaltungsbescheinigung über die gesetzlichen Erben (declaración administrativa de heredero abintestato); und
- das Europäische Nachlasszeugnis (certificado sucesorio europeo).
Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament (notarielles Testament) sind ein Titel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LH.
Bei Zuständigkeit deutscher Gerichte werden außerdem auch ein deutscher Erbschein oder ein Urteil eines deutschen Gerichts über die Feststellung der Erben (Feststellungsurteil) anerkannt.
Banken in Spanien verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen.
Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17. August 2015 nach der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Siehe hierzu auch den Beitrag Internationale Zuständigkeit in deutsch-spanischen Erbsachen.
Notarielle Erbschaftsannahme in Spanien/Valencia
Voraussetzung für den Erwerb der Erbschaft ist bei Anwendbarkeit spanischen Rechts eine Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia). Infolgedessen wird für die Eintragung des Erben ins Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) - auch als Grundbuch bezeichnet - in der Regel der Nachweis der Erbschaftsannahme in öffentlicher Form verlangt. Dieser Nachweis erfolgt entweder durch eine notarielle Urkunde (escritura pública) - die Notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) - oder ein Urteil. Bei mehreren Erben ist ferner vor Eintragung eine Erbteilung (partición de la herencia) erforderlich und eine Zuweisung (adjudicación) erforderlich. Dies wird oftmals in einer Urkunde verbunden (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio).
Zuständig für die Beurkundung ist jeder Notar in Valencia oder einer anderen Region Spaniens. In Berlin werden Erbschaftsannahmen auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet.
Hinweis: Bei notarieller Erbschaftsannahme können Sie sich auch durch eine notariell bevollmächtigte Person (z.B. Anwalt) vertreten lassen.
Zur Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:
- Erbnachweis (siehe oben),
- Sterbeurkunde (certificacion de defunción),
- Bescheinigung über letztwillige Verfügungen (certificado de actos de última voluntad),
- Bescheinigung über Lebensversicherungen (Certificado de Contratos de Seguros de cobertura de fallecimiento),
- Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben,
- bei Grundvermögen in Spanien: notarieller Kaufvertrag (escritura pública de compraventa),
- bei Immobilienvermögen Nachweise über den Katasterwert (valor catastral),
- aktueller einfacher Grundbuchauszug (nota simple informativa) und
- spanische Steuernummer für Ausländer (NIE) oder Spanier (NIF).
Daneben können - je nach Ausgestaltung des Falls - natürlich weitere Dokumente erforderlich sein. Dokumente, welche nicht in spanischer Sprache sind, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Ausländische Urkunden, welche nicht nach der EuErbVO oder internationalem Recht anzuerkennen sind (siehe hierzu Beitrag Anerkennung ausländische Urkunden im deutsch-spanischen Erbfall), bedürfen unter Umständen der Überbeglaubigung, z.B. Apostille oder Legalisation.
Die Erbschaftsannahmeurkunde bereitet auch die Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer vor, wobei auch weitere steuerliche Folgen zu berücksichtigen sind. Da spanische Notare oft keine ausreichende Kenntnis des spanischen Steuerrecht und deutschen Rechts haben, ist es in Spanien üblich, dass vor der Erbschaftsannahme anwaltliche Beratung erfolgt. Seine Aufgaben umfassen
- die Klärung von Vorfragen (z.B. wer erbt? Was ist im Nachlass?),
- die Beschaffung von fehlenden Unterlagen und
- Steuerfragen.
Von erheblicher Bedeutung ist insbesondere die Klärung des anzugebenden Wertes der Immobilie (siehe hierzu Bewertung von Spanien-Immobilien für Zwecke der spanischen Erbschaftsteuer).
Auflösung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens und Erbteilung
Oftmals ist es sinnvoll, die Auflösung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens (bei Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft) bzw. Ausgleich des Zugewinns (Zugewinngemeinschaft) und die Auflösung der Erbengemeinschaft (Erbteilung) mit der Erbschaftsannahme in Spanien zu verbinden. Dies kann auch steuerliche Vorteile haben. Wurde dies bereits vor einem deutschen Notar gemacht, ist zu prüfen, ob bei ungünstiger Regelung eine Korrektur möglich ist.
Hinweis: Sofern dies vorab in Deutschland erfolgen soll, empfehlen wir sich vorzeitig mit einem Experten für deutsch-spanisches Erbrecht in Verbindung zu setzen, damit es nicht zu vermeidbaren Fehlern kommt.
Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer und gemeindlichen Wertzuwachssteuer
Vor Eintragungsantrag sollte die spanische Erbschaftsteuer erklärt und gezahlt werden, da andernfalls ein Sicherungsvermerk für die etwaige Steuerschuld eingetragen wird bzw. eine Eintragung nicht erfolgt (cierre registral). Mehr Informationen zur Erbschaftsteuer finden Sie in unseren Aufsatz Erbschaftsteuer Valencia. Ferner sollte die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía) erklärt werden.
Hinweis: Daneben kann auch deutsche Erbschaftsteuer anfallen; hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftsteuer - Steuerpflicht in Deutschland.
Umschreibung auf die Erben
Nach Beurkundung der Urkunde über die Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio) kann Umschreibungsantrag gestellt werden. Sofern der Grundbuchführer (registrador) die beantragte Eintragung verweigert, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden.