Internationale Zuständigkeit in deutsch-spanischen Erbsachen

Mit vollständiger Anwendbarkeit der Europäischen Erbrechtsverordnung haben sich auch die Regeln der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen geändert. Der Beitrag erläutert, wann deutsche Gerichte in deutsch-spanischen Erbsachen zuständig sind und wie die Zuständigkeit beeinflusst werden kann.

Definition Erbsachen

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) enthält in den Art. 4 ff. EuErbVO Regelungen zur internationalen Zuständigkeit in "Erbsachen". Hierunter fallen insbesondere Verfahren zur Erlangung folgender Dokumente in nicht-Streitsachen: 

Aber auch in Streitverfahren (z.B. Klage auf Pflichtteil oder Erteilung) bestimmt sich die Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO.

Nicht hierunter fallen Verfahren betreffend die Voraussetzungen der Eintragung in ein Register, z.B. in  deutsche Grundbuch oder das spanische Eigentumsregister (registro de la propiedad).

Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Spanien

Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, ist zwischen der Allgemeinen Zuständigkeit und der Zuständigkeit bei Rechtswahl zu unterscheiden.

Allgemeine Zuständigkeit

Für den gesamten Nachlass sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EuErbVO). 

Beispiel: Erblasser E, deutscher Staatsangehöriger, ist am 20.08.2017 verstorben. Zum Zeitpunkt seines Todes war sein gewöhnlicher Aufenthalt in Marbella, Spanien. Somit sind die Gerichte Spaniens international zuständig.

Unzuständigkeit bei Rechtswahl

Hat der Erblasser von der Möglichkeit zur Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO Gebrauch gemacht, 

  • kann sich das Gericht nach Art. 4 zuständige Gericht auf Antrag einer Partei des Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 EuErbVO für unzuständig erklären, wenn seines Erachtens die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts besser entscheiden können; dabei  soll es die konkreten Umstände des Falls berücksichtigt, z.B. den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien und den Ort, an dem die Vermögenswerte belegen sind.
  • so können die Parteien des Verfahrens gemäß Art. 5 EuErbVO vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen; in diesem Fall ist das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt unzuständig, § 6 Abs. 2 EuErbVO.

Beispiel: Erblasser E hat in vorgehendem Beispiel in seinem Testament deutsches Erbrecht gewählt.  Die testamentarischen Erben und die gesetzlichen Erben streiten über die Wirksamkeit des Testaments. Nachdem man sich über eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht einigen konnte, beantragt der Kläger, F, damit, dass sich Gericht für unzuständig erklärt. Den Antrag begründet damit, dass die testamentarischen Erben und gesetzlichen Erben in Deutschland leben, der Nachlass überwiegend in Deutschland belegen ist und alle Dokumente in deutscher Sprache verfasst sind.

Zuständigkeit bei Rechtswahl

Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, sind für die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn

  • sich ein zuvor angerufenes Gericht nach Artikel 6 in derselben Sache für unzuständig erklärt hat,
  • die Verfahrensparteien nach Artikel 5 die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte dieses Mitgliedstaats vereinbart haben oder
  • die Verfahrensparteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich anerkannt haben.

Beispiel: Nachdem das spanische Gericht sich für unzuständig erklärt hat, erhebt F Klage in einem deutschen Gericht. Dieses ist nun international zuständig.

Erblasser hatte keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat (Subsidiäre Zuständigkeit)

Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich die Nachlassmasse befindet,  zuständig, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß (Art. 10 Abs. 1 a) EuErbVO). 

Ergibt sich aus dem vorstehenden keine Zuständigkeit, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, zuständig, sofern

  • der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hatte und
  • die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.

Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach vorstehenden Regeln zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig.

Tabellarische Übersicht

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Anwendbares Erbrecht

Zuständigkeit

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt  des Erblassers war in ...

Ohne Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ist das Recht anzuwenden von

Bei wirksamer Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO:

Ohne Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ist das Recht anzuwenden von

Bei wirksamer Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO:

Spanien

Spanisches Erbrecht bzw. forales Erbrecht

Deutsches Erbrecht

Spanien

Deutschland, in den Fällen der Art. 4 ff. EuErbVO

Deutschland

Deutsches Erbrecht

Spanisches Recht bzw. forales Erbrecht

Deutschland

Spanien, in den Fällen der Art. 4 EuErbVO


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