Erbschaftssteuer Valencia

Als Experten für deutsch-spanische Erbfälle werden wir oft mit Erbfällen mit Bezügen zu Valencia (z.B. Denia, Alicante, Elche) befasst. Dabei werde ich immer wieder gefragt, welche besonderen Gesetze in Valencia für die Besteuerung von Erbschaften gelten und ob diese auch für Deutsche mit Vermögen in Valencia gelten. Der Beitrag zeigt die besonderen Regelungen in Valencia für die Steuerjahre vor 2017 und danach (2018, 2019 und 2020, 2021, 2022, 2023) auf und verweist auf weiterführende Informationen zur spanischen Erbschaftsteuer.

Grundlagen

Die spanische Erbschaftssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones und der Durchführungsverordnung hierzu geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Valencia hat hiervon mit Ley 13/1997, de 23 de diciembre, de la Generalitat Valenciana, por la que se regula el tramo autonómico del impuesto sobre la renta de las personas físicas y restantes tributos cedidos (nachfolgend ErbStG Valencia) Gebrauch gemacht. 

Wichtig: Soweit Valencia keine eigenen Regelungen hat, gelten die Regelungen der spanischen Erbschaftsteuer

Bis 2015 war das autonome Recht nur anwendbar, wenn ein "Anknüpfungspunkt" zu der autonomen Gemeinschaft bestand. Das war bei Deutschen oft nicht der Fall. Für Erbfälle nach dem 1.1.2015 kann der Erwerber das Recht von Valencia in den meisten Fällen wählen. 

Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Spanische Erbschaftsteuer: Anwendbarkeit der besonderen Regeln der autonomen Gemeinschaften

Allgemeiner Freibetrag

Derzeit wird beim Erwerb von Todes für Erwerber der Steuerklasse I (Kinder bis 21 Jahre) ein Freibetrag in Höhe von EUR 100.000 gewährt. Dieser wird um  EUR 8.000 pro Jahr unter 21 Jahren, höchstens aber EUR 156.000, erhöht, Artikel 10.1.a ErbStG Valencia. 

Für Erwerber der Steuerklasse II (Abkömmlinge, Vorfahren, Ehegatte) wird ein Freibetrag in Höhe von EUR 100.000 gewährt, Artikel 10 Uno a) ErbStG Valencia.

Freibetrag für Behinderte 

Zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag erhalten nach Art. 10 Uno b) ErbStG Valencia. 

  • Personen mit einer körperlichen (física) oder geistigen (sensorial) Behinderung von mindestens 33 % haben einen Freibetrag von EUR 120.000.
  • Psychisch (psíquica) kranke Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 33 % und Personen mit einer körperlichen (física) oder geistigen (sensorial) Behinderung von mindestens 65 % haben einen Freibetrag von EUR 240.000. 

Personen mit einer körperlichen (física) oder geistigen (sensorial) Behinderung von mindestens 33 % und Personen mit einer körperlichen (física) oder geistigen (sensorial) Behinderung von mindestens 65 % erhalten außerdem eine Vergünstigung (Bonificación de cuota) von 75%.

Freibetrag für den Hauptwohnsitz

Die Hauptwohnsitz  des Erblassers (vivienda habitual) ist zu 95 % ihres Wertes bis zu einem Höchstbetrag von EUR 150.000,00 je Steuerpflichtigem von der Besteuerungsgrundlage (base imponible) abziehen. Voraussetzung ist:

  • Der Erwerber ist ein Verwandter der auf- oder absteigender Linie oder der Seitenlinie, der älter als 65 Jahre ist und mit dem Erblasser zwei Jahre zusammen gewohnt hat,
  • der Erwerber hält die Wohnung für mindestens 5 Jahre, Art.  Uno c) ErbStG Valencia. 

Vergünstigung der Steuerschuld für Personen der Steuerklasse I und II

Auf die Steuerschuld von Erwerber der Steuerklasse I und II wird eine Vergünstigung (Bonificación de cuota) von 75% gewährt, art. Doce Bis. 1.a.  ErbStG Valencia.

Ab dem 28. Mai 2023 wird ein Abzug von der Steuerschuld nun in Höhe von 99 % für Steuerpflichte der Steuerklassen I und II gewährt.

Gleichstellung des eingetragenen Lebensgefährten

Den Ehegatten gleichgestellt sind die Lebensgefährten (pareja de hecho) die nach dem Gesetz 5/2012, vom 15. Oktober der Regierung von Valencia ordnungsgemäß eingetragen sind,  art. Doce Quarter des ErbStG Valencia.

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