Schenkungsvertrag
Definition Schenkung
Eine Schenkung (donación) ist im spanischen Recht definiert als ein Akt der Freigiebigkeit, durch den eine Person unentgeltlich über eine Sache zu Gunsten einer anderen Person verfügt, welche sie annimmt (Art. 618 CC). Im deutschen Recht ist eine Schenkung gemäß § 516 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert, wenn sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Deutsches oder spanisches Schenkungsrecht?
Bei einer Schenkung unter Lebenden können die Vertragsparteien nach der Rom I Verordnung grundsätzlich das anwendbare Recht wählen. Im Hinblick auf den Eigentumsübergang und die Eintragung in das Eigentumsregister sind aber zwingend die Regeln des spanischen Rechts anzuwenden.
Da bei Vereinbarung ausländischen Rechts im Hinblick auf eine Schenkung der Notar und der Grundbuchführer in der Regel ein Rechtsgutachten über dessen Geltung und Anwendung verlangen, führt eine Rechtswahl oft zu zusätzlichen Kosten und Aufwand. Da sich die gewünschten Wirkung in der Regel auch bei Anwendbarkeit spanischen Rechts erreichen lassen, empfiehlt sich eine Rechtswahl in der Regel nicht.
Form eines Schenkungsvertrags
Die Schenkung einer Immobilie hat für ihre Wirksamkeit der Form einer Urkunde (Escritura pública) zu erfolgen (Art. 633 CC).
Inhalt des Schenkungsvertrags
Der Schenkungsvertrag muss die Vertragsparteien (Schenker, Beschenkter) und den Schenkungsgegenstand bezeichnen.
Die Vertragsparteien können vereinbaren
- den Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauch (usufructo vitalico) oder eines Wohnrechts (Derecho de habitación),
- ein (bedingtes) Widerrufsrecht,
- eine Bedingung und
- eine Auflage.
Wenn nichts vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regeln. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Schenkungen unter Lebenden im spanischen Zivilrecht.
Spanische Schenkungsteuer
Wird eine Immobilie in Spanien verschenkt, unterfällt dies der spanischen Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones) unabhängig davon, ob der Schenker und Beschenkte einen steuerlicher Wohnsitz (residencia habitual) in Spanien haben.
Bewertung
Der Steuerpflichtige, also in der Regel der Beschenkte, hat in der Schenkungssteuererklärung den Verkehrswert (valor real) anzugeben. Dies ist der Wert, der bei einem Verkauf der Immobilie zu erzielen wäre (sog. Verkehrswert). Da dieser nur bei Verkauf bekannt wird, hat man bei der Schenkung eine Immobilie in Spanien einen gewissen Spielraum bei der Wertangabe. Vor deutlich zu niedrigen Angaben ist allerdings abzuraten, da die spanischen Finanzbehörden die Wertangaben anhand von bestimmten Kriterien (z.B. Katasterwert x Koeffizient, Vorbeurkundungen) prüfen. Hierzu verweisen wir auch auf den Beitrag Bewertung von Spanien-Immobilien für Zwecke der spanischen Erbschaftsteuer. Bei Nachfestsetzung durch die spanischen Finanzbehörden, drohen Zuschläge von bis zu 20 % der zu wenig abgeführten Steuerschuld.
Neuerung seit 1.1.2022: Nach Art. 9 Abs. 3 span. ErbStG ist bei Grundstücken der Wert des Grundstücks der in dem Gesetz über das Kataster (Ley del Catastro Inmobiliario) vorgesehene Referenzwert zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs.
Vereinbarung eines Nießbrauchvorbehalts oder eines Wohnrechts
Zur Verringerung des vom Finanzamt akzeptierten Wertes, kann sich die Vereinbarung des Vorbehalts eines lebenslangen Nießbrauch (usufructo vitalico) oder eines Wohnrechts (Derecho de habitación) empfehlen, da für Zwecke der spanischen Schenkungsteuer der Wert Nießbrauchs oder Wohnrechts abgezogen werden kann. Bei Tod des Nießbrauchers fallen allerdings nochmals Steuern an. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Der Nießbrauch im spanischen Zivil- und Steuerrecht.
Spanische Gewinnsteuer
Oftmals übersehen wird von Deutschen, dass bei der Schenkung einer Immobilie in Spanien auch spanische Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital) anfällt.
Gemeindliche Wertzuwachsteuer
Neben der Gewinnsteuer und der Schenkungssteuer, wird von der Gemeinde die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plusvalía) im Falle einer Schenkung von städtischen Immobilien erhoben.
Deutsche Schenkungsteuer
Wenn der Schenker oder der Beschenkte ein Inländer ist, fällt auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann unter Umständen durch Anrechnung der spanischen Schenkungsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer ganz oder teilweise vermieden werden.
Übertragung als Abfindung für Erbverzicht
Was als Abfindung für einen (teilweisen) Erbverzicht erworben wird, unterliegt nach unserer Auffassung nicht der spanischen Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones), sondern als Erwerb von Todes wegen der spanischen Erbschaftssteuer (impuesto sobre sucesiones) und es fällt keine spanische Gewinnsteuer an (so ausdrücklich Urteil des Tribunal Supremo, 252/2016 vom 9.Februar 2016 für eine Leistung aus einem Erbvertrag nach dem Recht von Galizien).
Glossar: Lebenslanger Nießbrauch (usufructo vitalico); Gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plusvalía); Wohnrecht (Derecho de habitación); Spanische Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones); Steuerlicher Wohnsitz (residencia habitual)