Schenkungen unter Lebenden im spanischen Zivilrecht

Als Anwalt für deutsch-spanisches Erbrecht berate ich auch oft betreffend der Schenkung von Vermögen in Spanien, insbesondere Schenkung von Grundvermögen in Spanien. Der Beitrag führt in die grundlegenden Fragestellungen ein und verweist auf weiterführende Informationen, insbesondere zur Nachlassplanung und Schenkungssteuer.

Begriff der Schenkung

Eine Schenkung (donación) ist ein Akt der Freigiebigkeit, durch den eine Person unentgeltlich über eine Sache zu Gunsten einer anderen Person verfügt, welche sie annimmt (Art. 618 CC).

Besonderen Regeln unterliegen die Schenkung unter Auflage (donacion onerosa) i.S.v. Art. 622 CC und die belohnenden Schenkung (donacion remuneratoria) i.S.v. Art. 622 CC.

Schenkungen unter Lebenden (donación inter vivos) unterliegen den allgemeinen Regeln für Verträge (Art. 621 CC).

Eine Schenkung von Todes wegen (donación mortis causa), die nicht Gegenstand dieser Darstellung ist, ist hingegen ihrem Wesen nach eine letztwillige Verfügung und muss daher die Testamentsform wahren (Art. 620 CC). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Schenkung von Todes wegen im spanischen Recht

Gegenstand einer Schenkung kann im Grundsatz jedes übertragbare Recht sein. Gegenstand der Schenkung kann auch eine Aktie oder eine Namensaktie (vgl. Art. 63, 64 span. AktG) sein. Die Übertragung eines GmbH-Anteils zugunsten eines anderen Gesellschafters, des Ehegatten, eines Verwandten aufsteigender Linie oder eines Abkömmlings des Schenkers ist zulässig, es sei denn es ist etwas anderes im  Gesellschaftsvertrag vereinbart (Art. 29 Ziff. 1 span. GmbHG). Eine  Übertragung an eine andere Person bedarf nach Art. 29 Ziff. 2 span. GmbHG der Zustimmung aller Gesellschafter. Bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ist allerdings die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

Wirksamkeit einer Schenkung unter Lebenden

Materielle Voraussetzungen der Wirksamkeit

Nach Art. 621 CC unterliegen Schenkungen unter Lebenden den allgemeinen Regeln für Verträge. Zu ihrer Wirksamkeit sind daher Angebot und korrespondierende Annahmeerklärung erforderlich (Urteil des TS vom 25. Oktober 2013). Der Beschenkte muss die Fähigkeit haben ein Geschenk annehmen zu können (Art.  geschäftsfähig sein oder durch ihren (gesetzlichen) Vertreter vertreten werden.

Wirksamkeit der Form nach

Ist Gegenstand der Schenkung

  • eine bewegliche Sache, kommt der Schenkungsvertrag erst dann zustande, wenn der Gegenstand übergeben oder das Ange­bot und die Annahme schriftlich erklärt worden ist (Art. 632 CC).
  • ein unbeweglicher Gegenstand bedarf die Schenkung für ihre Wirksamkeit der Form einer Urkunde (Escritura pública), Art. 633 CC. Daher ist in in der Regel ein notarieller Schenkungsvertrag (Escritura de donación) für die Übertragung erforderlich. Angebot und Annahme können in der gleichen Urkunde oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; die Annahme nach dem Tod ist unwirksam (Art. 633 CC).

Widerruf der Schenkung und Verpflichtung zur Rückgabe

Eine Schenkung kann nach Art. 644 CC widerrufen werden, wenn der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung keine Kinder oder sonstige Abkömmlinge hatte und er nach der Schenkung ein Kind hat. Ferner dann, wenn ein Kind des Schenkenden noch lebt, von dem er bei Vornahme der Schenkung glaubte, es sei tot. Wenn das Widerrufsrecht ausgeübt wird, ist der Schenkungsgegenstand oder, wenn er verkauft wurde, der Erlös herauszugeben (Art. 645 CC).  Allerdings muss der Schenker eines Grundstücks einen zwischenzeitlich eingetragenen Hypothekengläubiger befriedigen.

Es kann vereinbart werden, dass der Schenker das Geschenk aus gleich welchem Grund zurückverlangen kann (Art. 640 CC).

Spanische Schenkungssteuer 

Die Schenkung von Grundvermögen in Spanien unterliegt immer der spanischen Schenkungssteuer. Aber auch die Schenkung von beweglichem Vermögen unterliegt zumeist der spanischen Schenkungssteuer. Hierzu verweisen wir auf den Betrag Spanische Schenkungssteuer. Daneben kann auch deutsche Schenkungssteuer anfallen. 

Schenkungen als Mittel der deutsch-spanischen Nachlassplanung

In Deutschland ist es oft zur Verringerung von deutscher Erbschaftsteuer ratsam, Immobilien - unter Vorbehalt eines Nießbrauch (usufructo) - oder anderes Vermögen auf die Kinder zu übertragen. Hintergrund ist der Umstand, dass der Freibetrag nochmals in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schenker nach der Schenkung noch 10 Jahre lebt. Für Schenkungen gibt es in Spanien aber keinen Freibetrag. Eine Schenkung (donación) ist daher regelmäßig nicht zur Verringerung der Steuer zweckmäßig. 

Hinweis: Nach dem Recht mancher autonomer Regionen wird allerdings ein erhöhter Freibetrag oder ein Rabatt auf die Steuerschuld gewährt. Allerdings wird auch in diesem Fall spanische Gewinnsteuer durch die Schenkung ausgelöst, was zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann. 

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