Erbvertrag (contrato sucesorio)

Der Erbvertrag (contrato sucesorio) ist im (gemein-) spanischen Recht unzulässig. So ist nach Artikel 816 CC der Verzicht auf den zukünftigen Pflichtteil oder ein Noterbrecht (legítima) unwirksam. Ferner bestimmt Artikel 1271 CC, dass in Bezug auf künftige Erbschaften keine anderen Verträge geschlossen werden als solche, deren Zweck es ist, die Aufteilung eines Vermögens unter Lebenden und andere Teilungsbestimmungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 1056 CC zu praktizieren. Hingegen ist der Erbvertrag nach dem besonderen Recht einiger spanischer Gemeinschaften (Foralrechtsgebiete),  z.B. Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera), Aragón, Navarra, Baskenland und Katalonien zulässig. 

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