Grundlagen
Die spanische Erbschaftssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones und der Durchführungsverordnung hierzu geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Valencia hat hiervon mit Ley 13/1997, de 23 de diciembre, de la Generalitat Valenciana, por la que se regula el tramo autonómico del impuesto sobre la renta de las personas físicas y restantes tributos cedidos (nachfolgend ErbStG Valencia) Gebrauch gemacht.
Bis 2015 war das autonome Recht nur anwendbar, wenn ein "Anknüpfungspunkt" zu der autonomen Gemeinschaft bestand. Das war bei Deutschen oft nicht der Fall. Für Erbfälle nach dem 1.1.2015 kann der Erwerber das Recht von Valencia in den meisten Fällen wählen (siehe hierzu auch den Beitrag Spanische Schenkungssteuer).
Wichtig: Soweit Valencia keine besonderen Regelungen getroffen hat, sind die Regelungen der spanischen Schenkungssteuer anzuwenden).
Allgemeiner Freibetrag
Der Freibetrag ist gemäß Art. 10.Bis.1. ErbStG Valencia abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis:
- Erwerber der Steuerklasse I (Kinder bis 21 Jahre): EUR 100.000,00 und EUR 8.000,00 pro Jahr bis 21 Jahre (höchstens aber EUR 156.000,00).
- Kinder und Adoptierte ab 21 Jahre, Eltern und Adoptiveltern: EUR 100.000,00
- Enkelkinder, deren Eltern vorverstorben sind: EUR 100.000,00
Vorsicht: Die Gewährung dieses Freibetrages setzt voraus, dass das vorbestehende Vermögen des Beschenkten geringer als EUR 2.000.000 ist. Ab 01.01.2017 wird der Betrag auf EUR 600.000 gesenkt.
Schenkungen der letzten 5 Jahre, die vom selben Schenker getätigt wurden, sind zusammenzurechnen.
Besonderer Freibeträge für Behinderte
Nach artículo Diez bis erhalten folgende Personengruppen zusätzlich zum Verwandtschaftsfreibetrag folgende Sonderfreibeträge:
- Personen mit einer körperlichen (física) oder geistigen (sensorial) Behinderung von mindestens 33 % haben einen Freibetrag von EUR 120.000,00, wenn die Beschenkte, Kinder, Adoptierte, Eltern, Adoptiveltern oder Enkelkinder, dessen Eltern vorverstorben sind, des Schenkers gewesen ist.
- Personen mit einer psychischen Behinderung (psíquica) von mindestens 33 % und Personen mit einer körperlichen (física) oder geistigen (sensorial) Behinderung von mindestens 65 % haben einen Freibetrag von EUR 240.000,00, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, solange ein solches besteht.
Für Erwerber (Kinder, Adoptierte, Eltern, Adoptiveltern oder Enkelkinder bei Vorversterben der Eltern) wird in diesem Fall auf die Netto-Steuerschuld (cuota tributaria) ein Rabatt/Abschlag (Bonificación) i. H. v. 75 % gewährt (art. 12 Bis.1.d ErbStG Valencia).
Vergünstigung der Steuerschuld
Auf die Steuerschuld wird Erwerbern der Steuerklasse I und II bis zu einem Höchstbetrag von EUR 150.000 eine Vergünstigung (Bonificación de cuota) von 75% gewährt, Art. 12 Bis.1.c ErbStG Valencia.
Vorsicht: Ab 01.01.2017 wird die Vergünstigung bei der Schenkungssteuer nicht mehr gewährt. Bei der Erbschaftsteuer von Valencia gibt es aber weiterhin eine Bonificación de cuota.
Im Amtsblatt der Generalitat Valenciana wurde am 23. November 2023 das Gesetz 6/2023 der Generalitat vom 22. November zur Änderung des Gesetzes 13/1997 vom 23. Dezember veröffentlicht.
Aktuell: Für Schenkungen ab dem 28. Mai 2023 wird ein Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 99 % für den Erwerb des Ehegatten, der Kinder und der Adopierten gewährt.
Gewinnsteuer bei Schenkung
Zusätzlich löst die Schenkung spanische Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital) auch aus!
Wird die Immobilie im Rahmen eines Erbvertrags gegen Verzicht auf den Pflichtteil übertragen, unterfällt dies nicht der Schenkungsteuer, sondern Erbschaftssteuer. Weiterer Vorteil: Es fällt keine spanische Gewinnsteuer an.
Glossar: Erbvertrag (contrato sucesorio); Spanische Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones); Foralrecht (Derecho Foral)