Grundlagen
Spanien ist ein Mehrrechtsstaat, da bestimmte autonome Gemeinschaften ein eigenes, historisch gewachsenes Zivilrecht - Foralrecht (Derecho Foral) haben. Die (prozessualen) Regeln über die Nachlassabwicklung - mit Ausnahme des Steuerrechts - sind allerdings in ganz Spanien gleich und werden nachfolgend dargestellt. Ergänzend verweisen wir auf die besonderen Beiträge zur Nachlassabwicklung auf den Balearen, Nachlassabwicklung auf den Kanaren und Nachlassabwicklung in Andalusien.
Nachweis des Erbrechts
Erbrechtliche "Titel"
In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. So sieht z.B. die spanische Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) - nachfolgend LH - im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) vor, dass das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel (título de la sucesión hereditaria) nachzuweisen ist, Art. 14 LH. Ein solcher Titel ist nach Art. 14 Abs. 1 LH
- ein spanischer Erbvertrag (contrato sucesorio);
- ein spanisches Testament (testamento);
- bei gesetzlicher Erbfolge: notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben (acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato);
- bei gesetzlicher Erbfolge: eine Verwaltungsbescheinigung über die gesetzlichen Erben (declaración administrativa de heredero abintestato); und
- das Europäische Nachlasszeugnis (certificado sucesorio europeo).
Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes notarielles Testament (testamento notarial) oder ein protokolliertes eigenhändiges Testament (testamento ológrafo) ist ein Titel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LH.
Bei Zuständigkeit deutscher Gerichte werden außerdem auch ein deutscher Erbschein oder ein Urteil eines deutschen Gerichts über die Feststellung der Erben (Feststellungsurteil) anerkannt.
Banken in Spanien verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen.
Zuständigkeit für die Erteilung des Titels
Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17. August 2015 nach der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach ist Spanien im Grundsatz zuständig, wenn gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual) des Erblassers Spanien war. Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in deutsch-spanischen Erbsachen. Funktional zuständig bei internationaler Zuständigkeit sind nach dem Gesetz 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 2. Juli in Nicht-Streitsachen in der Regel spanischen Notare als Nachlassgericht.
Die "notarielle Erbschaftsannahme" in Spanien
Eintragung von Immobilien ins spanische Eigentumsregister
Voraussetzung für die Eintragung des bzw. der Erben als Eigentümer ins spanische Eigentumsregister (registro de la propiedad) - auch als Grundbuch bezeichnet - und die Zuweisung des Eigentums ist nach Art. 14 der spanischen Grundbuchordnung, dass in einer öffentlichen Urkunde (escritura pública) oder einen rechtskräftiges Urteil (sentencia firme) genau beschrieben wird, welcher Erbe oder Vermächtnisnehmer welchen Gegenstand der Erbschaft erhält. Diese setzt zunächst die Beurkundung einer Notariellen Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) voraus. Bei mehreren Erben ist außerdem eine Erbteilung (partición de la herencia) mit Zuweisung (adjudicación) des Eigentums erforderlich.
Hinweis: Sofern die Erbteilung bzw. Erbauseinandersetzung vor einem deutschen Notar (vorab) beurkundet wird, sollte bereits bei Ausgestaltung des Erbteilungsvertrags Rechtsrat durch einen auf deutsch-spanisches Recht spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden, damit die Modalitäten der Abwicklung und steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.
Die Erbschaftsannahme, die Erbteilung und die Zuweisung des Eigentums werden oftmals in einer Urkunde verbunden (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio).
Bei einem Vermächtnisnehmer ist ein Vermächtniserfüllungsvertrag erforderlich.
Banken, Sparkassen und andere Finanzinstitute
Auch spanische Banken verlangen in der Regel eine "notarielle Erbschaftsannahme". Wir sind allerdings der Auffassung, dass dies nicht in jedem Fall verlangt werden kann und oftmals ein Inventar und Nachweis der Zahlung der Steuern genügen muss. In der Regel ist es aber einfacher dem Verlangen der Bank nachzukommen als sich mit der Bank über diese Frage zu streiten.
Zuständigkeit und Zulässigkeit der Stellvertretung
Örtlich zuständig für die Erbschaftsannahme ist jeder Notar in Spanien oder einem anderen Teil Spaniens. In Berlin kann die Annahme de Erbschaft auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet werden.
Hinweis: Bei notarieller Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar in Spanien können Sie sich auch durch eine bevollmächtigte Person (z.B. Rechtsanwalt) vertreten lassen. Die Vollmacht (poder) bedarf allerdings der notariellen Form und muss die Befugnisse im Einzelnen auflisten. Eine deutsche Generalvollacht oder Vorsorgevollmacht genügt in der Regel nicht.
Benötigte Unterlagen für die Erbschaftsannahme in Spanien
Zur Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:
- Erbnachweis (siehe oben);
- Sterbeurkunde (certificacion de defunción);
- Bescheinigungen des zentralen Registers über letztwillige Verfügungen (certificados de actos de última voluntad und Certificado de Contratos de Seguros de cobertura de fallecimiento);
- Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben;
- bei Grundvermögen: Notarieller Kaufvertrag (escritura pública de compraventa);
- bei Grundvermögen: Nachweise über den Katasterwert (valor catastral);
- bei Grundvermögen: einfacher Grundbuchauszug (Nota Simple informativa);
- bei bestehen einer Hypothek: Bankzertifikat über Höhe zum Todestag;
- bei in Spanien gemeldetem KfZ: Fahrzeugbrief im Original;
- Steuernummer (NIF bzw. NIE);
- Beleg über die Zahlung der IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles).
Dokumente, welche nicht in spanischer Sprache sind, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Ausländische Urkunden, welche nicht nach der EuErbVO oder internationalem Recht anzuerkennen sind (siehe hierzu Beitrag Anerkennung ausländische Urkunden im deutsch-spanischen Erbfall), bedürfen unter Umständen der Überbeglaubigung, z.B. Apostille oder Legalisation.
Vorbereitet wird die Erbschaftsannahme in der Regel durch einen Anwalt, da spanische Notare nur beschränkte Aufgaben haben und außerdem die Folgen im Hinblick auf das deutsche Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht nicht beurteilen können. Der Rechtsanwalt beschafft insbesondere fehlende Unterlagen. Wichtiger ist aber die Prüfung von Möglichkeiten der Steuerreduzierung. Dabei ist wichtig, dass der Anwalt sowohl das spanische als auch das deutsche Steuerrecht kennt.
Zugewinnausgleich und Auflösung der des ehelichen Gesamtgutes
Wurde der Erblasser von einem Ehegatten überlebt, sollte im Zuge der Erbteilung und der Erbschaftsannahme auch der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden bzw. im Fall der Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) oder Gütergemeinschaft das eheliche Gesamtgut aufgelöst werden. Da der Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, kann hierdurch eine hohe Steuer unter Umständen vermieden werden.
Erklärung der spanische Erbschaftsteuer und gemeindlichen Wertzuwachssteuer
Vor der Eintragung der Erben in das Grundbuch sollte die spanische Erbschaftsteuer (impuesto sucesiones) erklärt und gezahlt werden, da zuvor eine Eintragungssperre (cierre registral) besteht. Informationen hierzu finden Sie in unseren Beitrag Spanische Erbschaftssteuer-Einführung. Ferner sollte die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía) erklärt werden.
Umschreibung auf die Erben
Nach Beurkundung der Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann Umschreibungsantrag gestellt werden. Bis zur Sofern der Grundbuchführer die beantragte Eintragung verweigert, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden.