Nachlassabwicklung in Spanien

Als Spezialisten für deutsch-spanisches Erbrecht beraten wir seit vielen Jahren im deutsch-spanischen Erbrecht. So beraten wir oft Deutsche, die Vermögen in Spanien erben, z.B. einer Immobilie (Haus, Finca, Wohnung), bewegliches Vermögen (PKW, Yacht) und Anlagevermögen (z.B. Konto, Wertpapiere, Aktien). Dabei stellen sich viele Fragen des deutschen und spanischen (Steuer- und Zivil) Rechts. Der Beitrag erläutert, was bei einer Nachlassabwicklung in Spanien zu beachten ist und verweist auf weiterführende Informationen zu einzelnen Gesichtspunkten.

Grundlagen

Spanien ist ein Mehrrechtsstaat, da bestimmte autonome Gemeinschaften ein eigenes, historisch gewachsenes Zivilrecht - Foralrecht (Derecho Foral) haben. Die (prozessualen) Regeln über die Nachlassabwicklung - mit Ausnahme des Steuerrechts - sind allerdings in ganz Spanien gleich und werden nachfolgend dargestellt. Ergänzend verweisen wir auf die besonderen Beiträge zur Nachlassabwicklung auf den Balearen, Nachlassabwicklung auf den Kanaren und Nachlassabwicklung in Andalusien

Nachweis des Erbrechts

Erbrechtliche "Titel"

In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. So sieht z.B. die spanische Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) - nachfolgend LH -  im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) vor, dass das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel (título de la sucesión hereditaria) nachzuweisen ist, Art. 14 LH. Ein solcher Titel ist nach Art. 14 Abs. 1 LH

Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes notarielles Testament (testamento notarial) oder ein protokolliertes eigenhändiges Testament (testamento ológrafo) ist ein Titel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LH. 

Bei Zuständigkeit deutscher Gerichte werden außerdem auch ein deutscher Erbschein oder ein Urteil eines deutschen Gerichts über die Feststellung der Erben (Feststellungsurteil) anerkannt.

Banken in Spanien verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen.

Unsere Leistungen: Gerne sind wir Ihnen bei der Beschaffung des Titels, insbesondere eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnis behilflich. 

Zuständigkeit für die Erteilung des Titels

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17. August 2015 nach der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach ist Spanien im Grundsatz zuständig, wenn gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual) des Erblassers Spanien war. Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in deutsch-spanischen Erbsachen. Funktional zuständig bei internationaler Zuständigkeit sind nach dem Gesetz 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 2. Juli in Nicht-Streitsachen in der Regel spanischen Notare als Nachlassgericht. 

Die "notarielle Erbschaftsannahme" in Spanien

Eintragung von Immobilien ins spanische Eigentumsregister

Voraussetzung für die Eintragung des bzw. der Erben als Eigentümer ins spanische Eigentumsregister (registro de la propiedad) - auch als Grundbuch bezeichnet - und die Zuweisung des Eigentums ist nach Art. 14 der spanischen Grundbuchordnung, dass in einer öffentlichen Urkunde (escritura pública) oder einen rechtskräftiges Urteil (sentencia firme) genau beschrieben wird, welcher Erbe oder Vermächtnisnehmer welchen Gegenstand der Erbschaft erhält. Diese setzt zunächst die Beurkundung einer Notariellen Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) voraus. Bei mehreren Erben ist außerdem eine Erbteilung (partición de la herencia) mit Zuweisung (adjudicación) des Eigentums erforderlich.

Hinweis: Sofern die Erbteilung bzw. Erbauseinandersetzung vor einem deutschen Notar (vorab) beurkundet wird, sollte bereits bei Ausgestaltung des Erbteilungsvertrags Rechtsrat durch einen auf deutsch-spanisches Recht spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden, damit die Modalitäten der Abwicklung und steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden können. 

Die Erbschaftsannahme, die Erbteilung  und die Zuweisung des Eigentums werden oftmals in einer Urkunde verbunden (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio).

Unsere Leistung: Wir bereiten die Erbschaftsannahme vor und berücksichtigen dabei die Folgen bei der deutschen und spanischen Erbschaftsteuer.  

Bei einem Vermächtnisnehmer ist ein Vermächtniserfüllungsvertrag erforderlich. 

Banken, Sparkassen und andere Finanzinstitute

Auch spanische Banken verlangen in der Regel eine "notarielle Erbschaftsannahme". Wir sind allerdings der Auffassung, dass dies nicht in jedem Fall verlangt werden kann und oftmals ein Inventar und Nachweis der Zahlung der Steuern genügen muss. In der Regel ist es aber einfacher dem Verlangen der Bank nachzukommen als sich mit der Bank über diese Frage zu streiten. 

Zuständigkeit und Zulässigkeit der Stellvertretung

Örtlich zuständig für die Erbschaftsannahme ist jeder Notar in Spanien oder einem anderen Teil Spaniens. Dabei ist Stellvertretung zulässig. Die Vollmacht (poder) bedarf allerdings der notariellen Form und muss die Befugnisse im Einzelnen auflisten. Eine deutsche Generalvollacht oder Vorsorgevollmacht genügt in der Regel nicht. 

Unsere Leistungen: Wir bereiten die notarielle Vollmacht zur Erklärung der Erbschaftsannahme vor und geben in Ihrem Auftrag alle erforderlichen Erklärungen ab. Eine Anreise des Erben zur Erbschaftsannahme in Spanien ist somit nicht erforderlich. 

Benötigte Unterlagen für die Erbschaftsannahme in Spanien

Zur Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

Dokumente, welche nicht in spanischer Sprache sind, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Ausländische Urkunden, welche nicht nach der EuErbVO oder internationalem Recht anzuerkennen sind (siehe hierzu Beitrag Anerkennung ausländische Urkunden im deutsch-spanischen Erbfall), bedürfen unter Umständen der Überbeglaubigung, z.B. Apostille oder Legalisation.

Unsere Leistung: Wir beraten, welche Unterlagenn für die notarielle Erbschaftsannahme erforderlich sind und beschaffen fehlende Unterlagen. 

Zugewinnausgleich und Auflösung der des ehelichen Gesamtgutes

Wurde der Erblasser von einem Ehegatten überlebt, sollte im Zuge der Erbteilung und der Erbschaftsannahme auch der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden bzw. im Fall der Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) oder Gütergemeinschaft das eheliche Gesamtgut aufgelöst werden. Da der Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, kann hierdurch eine hohe Steuer unter Umständen vermieden werden.

Erklärung der spanische Erbschaftsteuer und gemeindlichen Wertzuwachssteuer

Vor der Eintragung der Erben in das Grundbuch sollte die spanische Erbschaftsteuer (impuesto sucesiones) erklärt und gezahlt werden, da zuvor eine Eintragungssperre (cierre registral) besteht. Informationen hierzu finden Sie in unseren  Beitrag Spanische Erbschaftssteuer-Einführung. Ferner sollte die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía) erklärt werden.

Unsere Leistung: Wir bereiten die Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer und der gemeindlichen Wertzuwachsteuer vor und korrespondieren mit den spanischen Finanzbehörden. Dabei berücksichtigen wir auch die deutschen Erbschaftsteuer und stellen sicher, dass die Gesamtsteuerbelastung so niedrig wie möglich ist. Auf Wunsch bereiten wir für Sie auch die deutsche Erbschaftsteuererklärung vor. 

Umschreibung auf die Erben

Nach Beurkundung der Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann Umschreibungsantrag gestellt werden. Bis zur Sofern der Grundbuchführer die beantragte Eintragung verweigert, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden. 

Unsere Leistung: Wir reichen alle Unterlagen für Sie beim Eigentumsregister ein und beantworten etwaige Rückfragen des Grundbuchführers. 

Fazit

Bei der Abwicklung eines Nachlasses in Spanien stellen sich zahlreiche Fragen des deutschen und spanischen Zivil- und Steuerrechts. Daher ist es empfehlenswert einen Spezialisten für deutsch-spanisches Erbrecht mit der Begleitung der Abwicklung des Nachlasses in Spanien zu beauftragen. 

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