Todesfall in Spanien - erste Schritte

Verstirbt ein Deutscher in Spanien stellen sich für die Angehörigen zahlreiche Fragen. Der Beitrag gibt eine praktische Hilfe im Hinblick auf die ersten Schritte nach dem Sterbefall in Spanien.

Feststellung des Todes

Stirbt eine Person in Spanien, wird der Tod durch einen approbierten Arzt festgestellt und einen Totenschein (certificado médico de defunción) erstellt. Darin vermerkt der Arzt den Eintritt, das Datum, die Uhrzeit und den Ort des Todes. Gibt es Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, informiert er die Staatsanwaltschaft. 

Tritt der Sterbefall in der Wohnung ein, ist es die Aufgabe der Verwandten des Verstorbenen und der Mitbewohner des Verstorbenen den Sterbefall beim Standesamt zu melden. Falls solche nicht gibt oder sie nicht erreichbar sind, ist es die Aufgabe der Nachbarn.

Tritt der Sterbefall außerhalb der Wohnung ein, sind zuständig in folgender Reihenfolge: 

  • Die Verwandten,
  • Der örtliche Verantwortliche (z.B. Leiter des Pflegeheims oder Krankenhaus),
  • Der Inhaber der Wohnung, in der die Person gestorben ist,
  • die örtliche Behörde. 

Ausstellung der Sterbeurkunde und des Beerdigungsscheins

Der Arzt, der den Tod bescheinigt, leitet den Totenschein im Regelfall nicht dem Standesamt (registro civil) weiter. Dies obliegt vielmehr den Angehörigen bzw. den von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen. Diese sollten den Totenschein innerhalb eines Tages bei dem zuständigen Standesamt (registro civil) eingereichen. Das Standesamt stellt dann auf Antrag eine Sterbeurkunde (certificacion de defunción). Hierbei sollte darauf hingewirkt werden, dass eine internationale Sterbeurkunde ausgestellt wird, so dass später eine Übersetzung entbehrlich wird. 

Ist ein Bestattungsunternehmen beauftragt, beantragt dieses üblicherweise die Sterbeurkunde und den Beerdigungsschein.  

Hat der Verstorbene (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, soll das Standesamt die zuständige deutsche Auslandsvertretung, z.B. das deutsche Konsulat, über den Todesfall benachrichtigen.

Bestattung und Überführung nach Deutschland

Das Standesamt stellt auf Antrag auch den Beerdigungsschein (Licencia de enterramiento) aus.

Soll die Bestattung in Spanien stattfinden, wird der Beerdigungsschein der Friedhofsverwaltung übergeben. Bei Feuerbestattungen in Spanien erhält das Krematorium diese Bescheinigung. Insoweit erhalten sie Unterstützung durch das beauftragte Beerdigungsunternehmen.

Soll der Leichnam nach Deutschland überführt werden, war früher noch beim zuständigen Konsulat ein Leichenpass zu beantragen. Heute ist dies innerhalb der EU nicht mehr erforderlich. Bei Todesfällen auf den Kanarischen Inseln ist allerdings aufgrund der Sonderstellung ein Leichenpass nach wie vor erforderlich. Bei der Überführung sollte in jedem Fall ein Beerdigungsunternehmen eingeschaltet werden.

Sicherstellung des Testaments

Da ein Testament (testamento) auch Anordnungen zur Bestattung enthalten kann und außerdem für die weitere Nachlassabwicklung und Verteilung von überragender Bedeutung ist, sollte als nächstes geklärt werden, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag (contrato sucesorio) hinterlassen hat. Falls nicht klar ist, ob es ein Testament gibt oder wo dieses aufbewahrt wird, sollten die Angehörigen sorgfältig die Papiere des Erblassers nach einem Testament durchsuchen, wobei auch daran gedacht werden sollte, dass auch mehrere Testamente vorhanden sein können. Ferner sollte eine Abfrage beim Zentralen Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad) erfolgen. 

Sofern sie das Original eines Testaments finden, sollte dieses umgehend beim Nachlassgericht bzw. dem Notar zur Protokollierung abgegeben werden. 

Sicherung des Nachlasses

Bei Immobilien sollte erwogen werden die Schlösser zu wechseln, wenn nicht auszuschließen ist, dass Unbefugte einen Schlüssel haben. Banken und Sparkassen sollten über den Tod informiert werden, wenn die Gefahr eines Missbrauchs von Vollmachten besteht. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass in der Folge der Unterrichtung viele Daueraufträge nicht mehr ausgeführt werden. 

Nachlassverzeichnis und Überschuldung

Nachdem die ersten Formalitäten erledigt sind, sollten sie ein Nachlassverzeichnis erstellen, um zu klären, ob der Nachlass unter Umständen überschuldet ist. Ist eine Immobilie vorhanden, sollten Sie hierfür einen Grundbuchauszug einholen, um zu klären, ob die Immobilie belastet ist. Ist der Nachlass überschuldet, sollten Sie innerhalb der gesetzlichen Frist die Erbschaft gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausschlagen, um eine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden.

Verträge kündigen und fortsetzen

Die Rechte und Pflichten des Erblassers gehen auf die Erben über. Daher ist nun zu entscheiden, ob die Vertragsverhältnisse fortgesetzt oder beendet werden.

Beantragung der Fristverlängerung für die Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer

Der Steuerpflichtige (also der Erbe, Vermächtnisnehmer oder andere Erwerber) muss unaufgefordert die spanische Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones) zu erklären und abzuführen. Die Frist hierzu beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt mit dem Tod des Erblassers. Auf Antrag kann in den ersten 5 Monaten nach dem Tod die Frist auf insgesamt 12 Monate verlängert werden. 

Erbschaftsannahme, Grundbuchumschreibung und Kontoauflösung

Bei Grundvermögen ist die notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) vorzubereiten, die vor Grundbuchumschreibung erforderlich ist. 

Glossar Einträge: Zentrales Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad)

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