Spanische Grundsteuer

Als Experten für deutsch-spanisches Steuerrecht und spanisches Immobilienrecht befassen wir uns mit allen Steuern betreffend Immobilien in Spanien. Der Beitrag erläutert einführend Fragen zur spanischen Grundsteuer.

Rechtsgrundlage und Wesen der spanischen Grundsteuer

Die Spanische Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, kurz IBI) ist eine gemeindliche Steuer, welche das Eigentum an städtischen und ländlichen Immobilien besteuert. 

Berechnung der spanischen Grundsteuer

Die Berechnung der spanischen Grundsteuer basiert auf dem Katasterwert (valor catastral) des Grundstücks. Das spanische Gesetz über die gemeindlichen Steuern (Ley de Haciendas Locales) gibt einen Rahmen für die Steuersätze vor:

  • Bei  städtische Liegenschaften liegt der Steuersatz zwischen 0,4 % und 1,1 %.
  • Bei ländlichen Immobilien liegt der Steuersatz zwischen 0,3 % und 0,9 %.

Die Gemeinden bestimmen den Steuersatz in diesem Rahmen. In bestimmten Fällen können die Gemeinden allerdings auch einen höheren Steuersatz festlegen. 

Steuerpflicht, Veranlagung und Zahlung der spanischen Grundsteuer

Steuerpflichtig ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer der Immobilie ist.

Hinweis: In einem Mietvertrag kann allerdings vereinbart werden, dass die Steuer vom Mieter zu tragen ist, siehe Gesetz über die städtische Vermietung (Ley de Arrendamientos Urbanos, kurz LAU). 

Die spanische Grundsteuer ist einmal jährlich zu zahlen und fällt zum 1. Januar des Jahres an.

Zahlbar ist die spanische Grundsteuer aber erst nach Zustellung des (gemeindlichen) Steuerbescheids. (welcher oft erst Monate später ergeht). Zuständig für die Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer sind die Gemeinden. 

Hinweis: Beim Kauf einer Immobilie in Spanien sollten Sie daher sicherstellen, dass die spanische Grundsteuer bereits gezahlt wurde.

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
10 Bewertungen (86 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
4.3
 

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir Sie für Ihre Fragen vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen. Nach Absendung Ihrer Anfrage wird Sie ein Rechtsanwalt der Kanzlei, der sich mit dem Themengebiet auskennt, schnellst möglich - in der Regel binnen 24 Stunden - kontaktieren und - soweit erforderlich - weitere Fragen stellen oder ein Angebot für eine Beratung unterbreiten. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage per Kontaktformular nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden und wir unterbreiten Ihnen nach Sichtung Ihrer Anfrage ggf. einen Vorschlag für eine Vergütung.

Natürlich können Sie uns auch anrufen. Ansprechpartner finden Sie unter Rechtsanwälte. Selbstverständlich werden Sie auch bei Anruf versuchen vorab über eine etwaig anfallende Vergütung zu informieren.