Einführung
Das Erbscheinverfahren ist ein Antragsverfahren und das Gericht hat (nur) über den gestellten Antrag zu entscheiden. Vertiefend verweisen wir auf den Beitrag Erbschein: Antrag, Verfahren und Entscheidung. Die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ergeht durch Beschluss (§ 38 FamfG). (2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen (§ 352e Abs. 2 FamFG).
Beschwerde gegen den Beschluss über die Erteilung eines Erbscheins
Die Beteiligten können gegen den Beschluss eine befristete Beschwerde einlegen (§§ 58 ff. FamFG). Die Frist hierzu beträgt einen Monat und läuft regelmäßig mit der schriftlichen Bekanntgabe (§ 63 FamFG) ab. Die Beschwerde soll begründet werden (§ 65 FamFG).
Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 FamFG). Dies sind insbesondere der Erbe oder Miterbe, der im Erbschein nicht ausgewiesen wäre.
Zuständig für die Beschwerde ist das Nachlassgericht, das die Entscheidung erlassen hat (§ 64 Abs. 1 FamFG).
Vorlage beim Beschwerdegericht
Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde nach Prüfung für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 68 FamFG). Beschwerdegericht ist das zuständige Oberlandesgericht, in Berlin das Kammergericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG).
Prüfung durch das Beschwerdegericht
Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob
- die Beschwerde an sich statthaft ist und
- ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 FamFG).
Ist die Beschwerde zulässig, muss ihre Begründetheit geprüft werden, d.h. ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde abzustellen. Das Beschwerdegericht kann auch noch selbst Ermittlungen vornehmen, z.B. Urkunden anfordern oder Zeugen befragen.
Vor einer Entscheidung gibt das Beschwerdegericht den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme.
Entscheidung des Beschwerdegerichts
Das Beschwerdegericht kann entweder selbst über den Erbscheinsantrag entscheiden oder die Sache an das Nachlassgericht zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. Wenn das Beschwerdegericht entscheidet, dass ein Erbschein zu erteilen ist, hat das Nachlassgericht den Erbschein zu erteilen.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung sachlich und rechtlich zu begründen, § 68 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 26 FamFG.
Die Beschwerde entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren
Prüfung der Entscheidung duch einen Fachanwalt für Erbrecht
Wenn das Gericht ohne überzeugende Begründung einen Erbschein erteilen will, empfiehlt es sich immer die Entscheidung einem Fachanwalt für Erbrecht zur Prüfung vorzulegen. Dieser hat dann zu prüfen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat und ob es Alternativen zur Beschwerde gibt (z.B. einen anderen Antrag oder eine Erbenfeststellungsklage).
Unsere Leistung: Unsere Fachanwälte für Erbrecht unterstützen Sie gerne, insbesondere im Fall der Testierunfähigkeit, Streit wegen Auslegung des Testaments (Testamentsauslegung), bei Testamentsfälschung, bei Testamentsanfechtung wegen Irrtums und bei Unwirksamkeit wegen Verletzung der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Vertrags oder Erbvertrags.
Kosten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren
Wird ein Rechtsanwalt mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt, fällt außerdem zusätzlich eine Vergütung an, welche die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht unterschreiten darf. In der Regel fallen 1,6 Verfahrensgebühren an.
Muster: Beschwerde gegen einen Beschluss über die Erteilung eines Erbscheins
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________
Beschwerde
ein.
Ein Erbschein des beantragten Inhalts ist nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins nicht vorlagen. Dies ist der Fall, da _______________(Ausführungen zur Sach- und Rechtslage sowie Verfahrensvoraussetzungen).
Ich beantrage daher, den Beschluss vom _________________________ aufzuheben.
