Testamentseröffnung und Verwahrung des Testaments in Spanien

Als Rechtsanwalt für deutsch-spanisches Erbrecht werde ich oft gefragt, wo das Original des Testaments verwahrt wird, wie die Testamentseröffnung in Spanien erfolgt und wie man eine Kopie des Testaments erhält. Der Beitrag erläutert einführend die Rechtslage in Spanien und gibt weiterführende Hinweise.

Keine Testamentseröffnung in Spanien

Eine Testamentseröffnung im Sinne des deutschen Rechts - also Zusendung einer Kopie des Testaments durch ein Gericht - gibt es in Spanien nicht. 

Beschaffung einer Kopie des Testaments in Spanien

Da es keine Testamentseröffnung im eigentlichen Sinne gibt, muss der Erbe oder andere Beteiligte selbst aktiv werden.

Kopie des Testaments im Nachlass

Oftmals wird der Erbe eine einfache Ausfertigung (copia simple) des Testaments im Nachlass finden. Zum Nachweis des Erbrechts wird aber in der Regel eine beglaubigte Kopie (copia autorizada) benötigt. Diese erhält er auf Antrag vom beurkundenden Notar (notario), der das Original des Testaments verwahrt (siehe unten).  

Zentrales Testamentsregister

Wenn nicht bekannt ist, ob der Erblasser ein Testament errichtet hat, können Personen mit berechtigtem Interesse nach dem Tod einer Person über das Zentrale Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad) Information über etwaige Testamente erhalten.

Das Zentrale Testamentsregister erteilt auf Antrag eine Bescheinigung über letztwillige Verfügungen (certificado de actos de última voluntad). Dieses listet in Spanien errichtete notarielle Testamente (testamento notarial) und dort auf Antrag registrierte Testamente, den Urkundsnotar und die Registernummer auf. 

Verwahrung des Testaments in Spanien

Offenes Testament

Ein offenes Testament (testamento abierto) verbleibt im Original beim beurkundenden Notar. Außerdem benachrichtigt er das Zentrale Testamentsregister (Registro Central de Última Voluntad) in Madrid darüber, dass das spanische Testament bei ihm hinterlegt ist. Dies ist allerdings keine Voraussetzung für die Wirksamkeit. 

Verschlossenes Testament

Ein verschlossenes Testament (testamento cerrado) ist nach dem Tod des Erblassers dem zuständigen Notar vorzulegen (Art. 712 Abs. 1 CC). Der Notar, der das geschlossene Testaments beurkundet hat und vom Erblasser zum Verwahrer desselben bestimmt wurde, muss innerhalb von zehn Tagen, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, das Vorhandensein des Testaments dem überlebenden Ehegatten, den Nachkommen und den Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers und, falls diese nicht vorhanden sind, den Verwandten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad mitteilen (Art. 712 Abs. 2 CC). 

Glossar: Zentrales Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad); einfache Ausfertigung (copia simple)

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