Gesetzliche Grundlagen
Die spanische Erbschaftssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (nachfolgend auch "span. ErbStG") und der Durchführungsverordnung hierzu (nachfolgend auch "DVO") geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Die autonome Gemeinschaft Katalonien (Comunidad Autónoma de Madrid) hat mit Gesetz 19/2010 vom 7. Juni 2010 über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Ley 7/2005, de 23 de diciembre, de Medidas Fiscales y Administrativas) - nachfolgend ErbStG Madrid - für den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gebrauch gemacht.
Abzug von der Steuerschuld
In der Steuerklasse I und II wird ein Abzug von der Steuerschuld (bonificación) von 99 % gewährt. Die Schenkung muss in öffentlicher Form erfolgen, Art. 3 Cinco Nr. 2 ErbStG Madrid.
War Gegenstand der Schenkung Bargeld oder anderes Vermögen im Sinne von Art. 12 de la Ley 19/1991, de 6 de junio, del Impuesto sobre el Patrimonio, wird der Rabatt nur gewährt, wenn die Herkunft des Vermögens geklärt ist, Art. 3 Cinco Nr. 2 ErbStG Madrid.
Mit Ley 2/2025 vom 25. Juni 2025, veröffentlicht am 27. Juni 2025 im BOCM (Amtsblatt der Comunidad de Madrid) wurden weitere Vergünstigungen bei der Schenkungsteuer von Madrid eingeführt:
- Der Abzug von der Steuerschuld in der Steuerklasse III (Geschwister, Onkel, Nichten u. a.) wird von 25 % auf 50 % erhöht.
- Gelegentliche Schenkungen (Donaciones esporádicas) zwischen Privatpersonen, die 1.000 € nicht übersteigen sind steuerfrei. Es entfällt die Pflicht zur Selbstveranlagung (autoliquidación) für diese Fälle.
- Für Schenkungen bis zu 10.000 € wird kein notarielles Dokument mehr verpflichtend verlangt, um Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Auch privatschriftliche Schenkungsverträge reichen – sofern die Schenkung innerhalb der vorgesehenen Anzeigefrist (Selbstveranlagungsfrist) noch öffentlich beurkundet wird.
Die Neuregelung gilt bei Eintritt der Steuerpflicht ab dem 1. Juli 2025.
Deutsche Schenkungsteuer
Für den gesamten Vermögensanfall (Schenkung) tritt gemäß § 2 (1) ErbStG die persönliche Steuerpflicht ein, wenn der Schenker oder der Beschenkte zur Zeit der Entstehung der Steuer (in der Regel das Datum der Durchführung der Schenkung) ein Inländer ist. Da es für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer mit Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, kann Deutschland auch die Schenkung von Grundvermögen in Madrid besteuern.
Bei einer Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs kann der Wert des Nießbrauchs vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Abzug gebracht werden; insoweit verweisen wir vertiefend auf den Beitrag Schenkung einer Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs.
