Gesetzliche Grundlagen
Die spanische Erbschaftssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (nachfolgend auch "span. ErbStG") und der Durchführungsverordnung hierzu (nachfolgend auch "DVO") geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Die autonome Gemeinschaft Katalonien (Comunidad Autónoma de Cataluña) hat mit Gesetz 19/2010 vom 7. Juni 2010 über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungsteuer (Ley 19/2010, de 7 de junio, de regulación del impuesto sobre sucesiones y donaciones) - nachfolgend kat. ErbStG - für den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer Gebrauch gemacht.
Schenkung eines Familienunternehmen
Die Schenkung eines Anteils an einem Unternehmen an den Ehegatten, Abkömmlinge, Vorfahren, Seiteverwandten bis zum 3. Grad aufgrund Blutsverwandtschaft, Adoption oder Verschwägerung ist zu 95 % steuerfrei (Art. 44 bis 46 kat. ErbStG).
Ähnliches gilt für Geldschenkungen zum Zweck des Erwerbs solcher Unternehmen (Art. 47 ff. kat. ErbStG).
Schenkung einer Wohnung oder Geldschenkung zum Erwerb der Hauptwohnung
Die Schenkung einer Wohnung oder die Geldschenkung zum Zweck des Erwerbs des ersten Familienheimes (vivienda habitual) an Abkömmling ist zu 95 % bis zu einem Höchstbetrag von EUR 60.000 bzw. EUR 120.000 (Behinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 %) ist gemäß Art. 54.1 kat. ErbStG unter den Voraussetzungen des Art. 55 kat. ErbStG steuerfrei. Nach Art. 55 kat. ErbStG muss die Schenkung u.a. in einem öffentlichen Urkunde erfolgen, der Beschenkte darf höchsten 36 Jahre alt sein, das Einkommen des Beschenkten darf höchstens EUR 36.000,-- sein.