Patientenverfügung nach deutschem Recht
Ist eine Person schwer krank und kann sie nicht mehr selbst ihren Willen erklären, stellt sich die Frage, wer über die Durchführung einer ärztlichen Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung kann für die Betroffenen eine erhebliche Belastung und Quelle für Streitigkeiten sein. Um diese zu vermeiden, kann der Patient eine Patientenverfügung errichten. Das deutsche Recht definiert den Begriff der „Patientenverfügung in § 1901a (1) Satz 1 BGB:
Definition Patientenverfügung im deutschen Recht: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), [...]"
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt. Daneben kann sie aber auch eine Hilfe für den (Vorsorge-) Bevollmächtigten, gesetzlichen Vertreter (z.B. Betreuer) oder die Angehörigen sein.
Wichtig: Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, siehe hierzu unseren Beitrag "Vorsorgevollmacht in Spanien".
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein. Sie ist für den Arzt bindend, wenn durch sie der Wille des Patienten für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Vertreter des Patienten (Bevollmächtigte, Betreuer) sind verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, den Behandlungswillen des Patienten festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB).
Patientenverfügung nach spanischem Recht
In Spanien ist die Patientenverfügung ("documento de voluntades anticipadas" irreführend auch als "testamento vital" bezeichnet) im Gesetz 41/2002 (Ley 41/2002, de 14 de noviembre, básica reguladora de la autonomía del paciente y de derechos y obligaciones en materia de información y documentacion clinica) geregelt.
Vorsicht: Viele spanische Rechtsanwälte (und leider auch deutsche Anwälte in Spanien) kennen nicht den Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Nach dem Gesetz 41/2002 muss die Patientenverfügung schriftlich erfolgen.
Die autonomen Gemeinschaften haben allerdings die Befugnis, hiervon abweichendes zu bestimmen.
So bedarf nach dem Recht der autonomen Gemeinschaft Valencia (DECRET 168/2004, de 10. September) die Patientenverfügung entweder notariellen Form oder dem Zeugnis von drei volljährigen und geschäftsfähigen Zeugen.
Nach dem Recht der Kanaren (Dekret 13/2006, vom 8. Februar 2006) muss eine Patientenverfügung vor einem Notar, einem zuständigen Beamten des Registers oder vor drei Zeugen unterschrieben werden.
Die Patientenverfügung kann beim zentralen spanischen Register für Patientenverfügungen („registro nacional de instrucciones previas") registriert werden. Somit ist sichergestellt, dass sie auch aufgefunden werden.
Anerkennung einer deutschen Patientenverfügung in Spanien
Eine deutsche Patientenverfügung, welche die Formvorschriften der autonomen Gemeinschaften nicht einhält, wird in Spanien nicht anerkannt.
Aber auch wenn sie die Formvorschriften wahrt, muss damit gerechnet werden, dass die Patientenverfügung - wenn überhaupt - nur nach Prüfung anerkannt wird. Hierdurch kann wertvolle Zeit verstreichen.
Empfehlungen zur Patientenverfügung in Spanien
Wegen der Gefahr der Nichtanerkennung ist es zu empfehlen, für Spanien eine gesonderte Patientenverfügung zu errichten.
Oftmals genügt es den Willen mittels eines Musters der Gesundheitsbehörden der Gemeinschaft niederzulegen (z.B. Muster für Valencia).
Aber auch (spanische) Notare halten Muster für die Patientenverfügung bereit.
Wer eine auf seine individuellen Wünsche und Bedürfnisse abgestimmte Patientenverfügung oder eine umfassend Beratung (z.B. Erbschaftsteuer, Testament) wünscht, sollte sich allerdings von einem deutschen Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.