Wirtschaftliche Berechtigung am Konto in Spanien beim Tod des Kontoinhabers
Ist nach den Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung deutsches Erbrecht anzuwenden, treten die Erben unmittelbar mit dem Tod in alle Rechten und Pflichten des Kontoinhabers ein, § 1922 BGB. Dies gilt im Grundsatz auch für Forderungen gegen eine Bank aus einem Girovertrag oder Sparvertrag (Kontoguthaben).
Vertragliche Begünstigungen auf den Tod aus einem Bankvertrag (Vertrag zu Gunsten Dritter) sind in Spanien unbekannt.
Einzelkonto bei spanischer Bank
War der Erblasser alleiniger Kontoinhaber (titular) geht das gesamte Guthaben auf den Erben über.
Hinweis: Eine Begünstigung auf den Tod ist nach spanischem Recht unzulässig.
Bei Mehrheit der Erben (Erbengemeinschaft) wird das Guthaben Vermögen der Erbengemeinschaft.
Gemeinschaftskonto bei einer Bank in Spanien
War der Erblasser nur Kontomitinhaber (co-titular) eines Gemeinschaftskonto (auch als gemeinsames Konto bezeichnet) wird nur der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand, vererbt und der oder die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers.
Welcher Anteil am Guthaben dem jeweiligen Kontomitinhaber zusteht, ergibt sich aus der Vereinbarung der Kontoinhaber. Hat nur einer eingezahlt, wird oftmals der Einzahler alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter sein. Zahlt ein Ehegatte auf ein gemeinschaftliches Konto ein, so wird aber oft auch eine Schenkung der Hälfte des Einzahlungsbetrags gewollt sein.
Hinweis: Ist nicht aufklärbar, welcher Anteil dem Erblasser zustand, wird vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben berechtigt war.
Verfügungen über das Guthaben nach dem Tod
Einzelkonto in Spanien
Stirbt der alleinige Kontoinhaber (titular), so können seine Erben erst nach Vorlage eines Erbnachweises über das Guthaben verfügen. Dies ist in der Regel der Erbschein. Manche Banken lassen auch bei einem Deutschen ein notarielles spanisches Testament zum Nachweis des Erbrechts ausreichen.
Ferner ist die Zahlung der spanischen Erbschaftsteuer nachzuweisen. Viele Banken verlangen schließlich Vorlage einer notariellen Urkunde über die Erbschaftsannahme.
Da Aufträge mit dem Tod des Kontoinhabers erlöschen, werden nach Kenntnisnahme der Bank von dem Tod ihres Kunden regelmäßig keine Verfügungen mehr ausgeführt. Daueraufträge für Strom, Wasser und Grundsteuer werden aber oftmals noch ausgeführt.
Gemeinschaftliches Konto in Spanien
Bei einem gemeinschaftliches Konto (cuenta conjunta) kann bei Kenntnis der Bank vom Tod eines Kontomitinhaber (cotitular), der überlebende Kontomitinhaber weiterhin über die Hälfte des Guthabens verfügen, wenn jeder Kontomitinhaber einzelverfügungsbefugt war (Oder-Konto).
Handelt es sich hingegen um ein gemeinschaftliches Konto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung (Und-Konto), so kann er nur zusammen mit den Erben über das Guthaben verfügen.
Bei Ehegattenkonten wird die Bank auch oftmals dem Güterstand der Eheleute Bedeutung zumessen.
Kontovollmacht im Erbfall in Spanien
Vollmachten erlöschen nach spanischem Recht immer mit dem Tod des Vollmachtgebers. Das Landgericht der Balearen (AP Baleares v. 15.7.2002 (EDJ 2002/46310) hat allerdings entschieden, dass eine Rechtswahl zum deutschen Recht auch im Hinblick auf Vermögen in Spanien zulässig ist. Allerdings stellt es hohe Anforderungen an die Wirksamkeit der Rechtswahl.
Ist der Bank der Tod nicht bekannt, kann sie allerdings mit Wirkung für und gegen die Erben an Bevollmächtigte auszahlen. Wenn die Befürchtung besteht, dass eine Vollmacht missbraucht wird, sollte die Bank vorsorglich unverzüglich von dem Tod des Kunden informiert werden.
Ist der Erbe selbst Bevollmächtigter, kann es zur Vereinfachung der Nachlassabwicklung sinnvoll sein das Guthaben zu vereinnahmen. Bei beschränkter Steuerpflicht (obligacion real) kann so unter Umständen sogar die Steuer auf das Guthaben legal vermieden werden.