Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, Fristverlängerung und Steuerzahlung

Als Fachanwälte für Erbrecht und Spezialisten für internationales Erbrecht (z.B. USA, Spanien) beraten wir umfassend im Erbfall. Da den Erwerber im Erbfall auch steuerliche Pflichten treffen und viele Steuerberater mit Fragen des (internationalen) Erbschaftsteuerrechts sich nicht beschäftigen können oder wollen, liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit oft im Erbschaftssteuerrecht. Der Beitrag erläutert, wann die Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist, ob eine Fristverlängerung möglich ist und wann die Steuerzahlung fällig ist.

Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

Das für die Veranlagung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (Erbschaftsteuerfinanzamt) kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen (§ 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Frist muss mindestens einen Monat betragen (§ 31 Abs. 1 S. 2 ErbStG).

Bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe der Erklärung können ein Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent der Steuer (§ 152 AO) sowie Zwangsgelder (§ 329 AO) festgesetzt werden. 

Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist (§ 152 Abs. 1 AO).

Wichtig: In bestimmten Fällen ist binnen 3 Monaten ab Kenntnis vom Erwerb eine Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG einzureichen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall.

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

Die Frist zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 109 AO).  Die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH NJW 2006, 2288). Sind Ermessensrichtlinien erlassen, hat das Gericht zu überprüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat und ob die Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (BFH, Urteil vom 11.04.2006, VI R 64/02, BStBl II 2006, 642). Die Entscheidung ist  unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Frist nach Recht und Billigkeit zu treffen. Die Belange beider betroffenen Seiten sind bei der Prüfung gegeneinander abzuwägen. Verschulden bei der Fristversäumung schließt die Verlängerung nicht aus.

Arbeitsüberlastung des Steuerberaters begründet jedenfalls dann keinen Anspruch auf Fristverlängerung, wenn diese nicht auf besonderen Umständen beruht, sondern das gesamte Steuerberatungswesen betrifft (Finanzgericht Münster, 12 K 553/12 Kg). Ausfall von Hilfskräften aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen ist darzulegen.

Die Fristverlängerung wird durch Verwaltungsakt gewährt. Die Frist kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten der Behörde verlängert werden. Bei rechtzeitigem Verlängerungsantrag mit der Bitte um stillschweigende Bewilligung kann das Schweigen der Finanzbehörde als Zustimmung angesehen werden.

Wenn ein Verlängerungsantrag ohne Weiteres widerspruchslos angenommen wird und auch aus der Sicht des Betroffenen noch die Möglichkeit einer ablehnenden Entscheidung besteht, kann die Gewährung einer Fristverlängerung nicht angenommen werden.

Festsetzung, Fälligkeit, Zahlungsfrist und Stundung

Steuerbescheid

Über die Festsetzung der Steuer ist für jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer ein Steuerbescheid (Erbschaftsteuerbescheid) zu erteilen.

Kann die Steuer nicht sofort endgültig festgesetzt werden, ist sie insbesondere bei höheren Steuerbeträgen alsbald nach Bekanntwerden des Steuerfalls gemäß §§ 164, 165 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. vorläufig festzusetzen. 

Fälligkeit 

Die Fälligkeit der Erbschaftsteuer tritt nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein (§ 220 Abs. 2 S. 2 AO).

Zahlungsfrist

In der Regel wird eine Frist zur Zahlung von einem Monat gesetzt.

Stundung

Auf Antrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 222 AO, § 28 ErbStG) Stundung gewährt werden. 

Unsere Leistung: Gerne erstellen wir für Sie die Erwerbsanzeige und die Erbschaftsteuererklärung und beantragen in diesem Rahmen in Ihrem Auftrag die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer. Weitere Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer finden Sie in unserer ausführlichen Leistungsbeschreibung hierzu. 

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