Grundlagen
Regelungskompetenz der autonomen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer
Durch Gesetz 22/2009, vom 18 Dezember über das System der Steuern (Ley 18 de diciembre, por la que se regula el sistema de financiación de las Comunidades Autónomas de régimen común y Ciudades con Estatuto de Autonomía y se modifican determinadas normas tributarias.) - nachfolgend „Gesetz 22/09" - hat das Königreich Spanien den autonomen Gemeinschaften die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts geregelt. Nach Art. 48 des Gesetze 22/09 können die autonomen Gemeinschaften abweichend von dem staatlichen Recht insbesondere Freibeträge und sachliche Steuerbefreiungen, Steuersätze und Ratte auf die Steuerschuld regeln.
Gesetzliche Grundlagen im Recht von Murcia
Die autonome Gemeinschaft Murcia (Comunidad Autónoma de Murcia) hat mit gesetzlichem Dekret vom 5. November 2010 (Decreto-legislativo 1/2010) über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungsteuer für den Erwerb von Todes und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer Gebrauch gemacht. Diese Regelungen ergänzen die durch Gesetz 29/1987 – staatliches Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz- geltenden staatlichen Freibeträge und Vergünstigungen.
Anwendbarkeit des Rechts von Murcia
Bis 2015 war das besondere Recht von Murcia nur anwendbar, wenn ein "Anknüpfungspunkt" zu Murcia bestand, was bei Deutschen oft nicht der Fall war. Für Erbfälle nach dem 1.1.2015 kann ein nicht-residenter Erwerber das Recht Murcia wählen, wenn
- der Erblasser in Murcia ansässig (residente) war oder
- wenn der Erblasser nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU/EWR ansässig war und sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Murcia befindet.
Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Spanische Erbschaftsteuer: Anwendbarkeit der besonderen Regeln der autonomen Gemeinschaften.
Ergänzende Anwendbarkeit des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
Soweit das Recht von Murcia anzuwenden ist und Regelungen enthält, geht das Recht von Murcia vor. Ansonsten verbleibt es bei den für ganz Spanien maßgeblichen Bestimmungen des Spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Spanische Erbschaftsteuer - Einführung).
Gleichstellung von registrierten Partner und Ehegatten
Ab 1.1.2019 sind registrierte Partner (parejas de hecho) den Ehegatten gleich gestellt.
Freibeträge
Persönlicher Freibetrag
Steuerklasse I.: EUR 15.956,87 und EUR 3.990,72 für jedes Jahr unter 21
Steuerklasse II.: EUR 15.956,87.
Steuerklasse III.: EUR 7.993,46
Steuerklasse IV: Kein Freibetrag.
Besonderer Freibetrag für Behinderte
Behinderungsgrad von mehr als 33% und weniger als 65%: EUR 47.858,59
Behinderungsgrad von mehr als 65%: EUR 150.253,03
Sachliche Steuerbefreiung
Steuerbefreiung für das Familienheim
Das Familienheim (vivienda habitual) des Erblassers ist zu 95% bis zu einem Höchstbetrag von EUR 122.606,47 steuerfrei.
Familienunternehmen
s wird ein Freibetrag für Familienunternehmen von 99% gewährt, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt werden sollen:
- Geschäfts- und Steueradresse beim Ableben in der Region Murcia und beibehält dieser für 5 Jahre nach Ableben.
- Mindestgesellschaftsbeteilung des Erblassers gleich oder höher als 10 % oder gleich oder höher als 20 % bei einer Gemeinsambeteiligung mit Ehegatte, Aszendenten, Abkömmlinge oder Nebenlinien bis zum dritten Grad, unabhängig ob mittels Blutsverwandschaft, Verschwägerung oder Adoption.
- Die Haltefrist nur 5 Jahre beträgt.
- Der Erfüllung dieser Vorschriften vorausgesetzt, muss der Erwerber außerdem zur Steuerklasse I oder II gehören.
- Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung ist mit dem im Art. 20 Ab. 2 c) des Gesetzes 29/1981 vorgesehenenen Freibetrag nicht vereinbar.
Ab dem 01.01.2018 wird die Steuerbefreiung für das Familienunternehmen auch bei Übergabe an Verwandte des 4. Grades gewährt.
Abzug von der Steuerschuld
Personen der Steuerklasse I haben eine Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 99%.
Personen der Steuerklasse II erhalten einen Abzug von 99% für einen Erwerb bis EUR 450.000,-.
Ab dem 1.1.2018 beträgt der Abzug von der Steuerschuld in der Steuerklasse II 99%.