Gesetzliche Grundlagen
Die spanische Erbschaftssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (nachfolgend auch "span. ErbStG") und der Durchführungsverordnung hierzu (nachfolgend auch "DVO") geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Die autonome Gemeinschaft Madrid (Comunidad Autónoma de Madrid) hat mit Gesetz 19/2010 vom 7. Juni 2010 über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Ley 7/2005, de 23 de diciembre, de Medidas Fiscales y Administrativas) - nachfolgend ErbStG Madrid - für den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gebrauch gemacht.
Wichtig: Soweit Madrid keine eigenen Regelungen hat, gelten die Regelungen der spanischen Erbschaftsteuer.
Seit dem 1.1.2015 kann ein nicht-residenter Erwerber das Recht Madrid wählen, wenn
- der Erblasser in Madrid ansässig (residente) war oder
- wenn der Erblasser nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU/EWR ansässig war und sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Madrid befindet.
Mehr Informationen: Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Spanische Erbschaftsteuer: Anwendbarkeit der besonderen Regeln der autonomen Gemeinschaften.
Allgemeiner Freibetrag
Den allgemeinen persönlichen Freibetrag wird gemäß Art. 3 Uno Nr. 1 ErbStG (Madrid) nach folgender Tabelle gewährt.
| Steuerklasse 1 | Steuerklasse 2 | Steuerklasse 3 | Steuerklasse 3 | 
| Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren Adoptivkinder unter 21 Jahren | Abkömmlinge über 21 Jahre, der Ehegatte, die Eltern, Adoptiveltern Großeltern | Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades, Vorfahren, Abkömmlinge durch Verschwägerung | Verwandte ab 4. Grad, Nichtverwandte | 
| EUR 100.000 | EUR 100.000 | EUR 7.850 | 0 | 
Abzug von der Steuerschuld
In der Steuerklasse I und II wird eine Abzug von der Steuerschuld (bonificación) in Höhe von 99 % gewährt. Die Schenkung muss in öffentlicher Form erfolgen, Art. 3 Cinco Nr. 1 ErbStG (Madrid).
Mit Ley 6/2018 hat Madrid mit Wirkung ab dem 01.01.2019 bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen Abzug auf die Steuerschuld (bonificación) von 15 % (Geschwister) und 10 % (Onkel, Tanten und Nichten/Neffen) eingeführt. Ferner werden Geldgeschenke bis zu einem Höchstbetrag von EUR 250.000 steuerfrei gestellt, wenn der Erwerb in der Steuerklasse I oder II erfolgt oder der Schenker ein Seitenverwandter zweiten Grades (Geschwister) ist und das Geschenk dem Erwerb eines Familienheims oder eines Unternehmens dient. Schließlich wird ein Abzug von der Steuerschuld (bonificación) von 15 % bzw. 10 % für den Erwerb von Geschwister bzw. Nichten/Neffen gewährt.
Aktuell: Mit Ley 2/2025 vom 25. Juni 2025, veröffentlicht am 27. Juni 2025 im BOCM (Amtsblatt der Comunidad de Madrid), wurde der Abzug von der Steuerschuld in der Steuerklasse III (Geschwister, Onkel, Nichten u. a.) von 25 % auf 50 % erhöht. Die Neuregelung gilt bei Eintritt der Steuerpflicht ab dem 1. Juli 2025.
Deutsche Erbschaftssteuer bei einer Erbschaft in Madrid
Steuerpflicht
Für den gesamten Vermögensanfall tritt gemäß § 2 (1) ErbStG die persönliche Steuerpflicht ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist (unbeschränkte Steuerpflicht). Folglich fällt auch oft bei einer Erbschaft in Madrid deutsche Erbschaftssteuer an.
Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
Fällt sowohl in Madrid als auch in Deutschland Erbschaftssteuer an, wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Anrechnung spanischen Erbschaftsteuer in Deutschland).
Pflicht zur Anzeige des Erwerbs und Erbschaftssteuererklärung
Die deutschen Erben und Vermächtnisnehmer sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab Kenntnis vom Erwerb anzuzeigen (siehe hierzu auch den Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Zu beachten ist dabei, dass der steuerliche Erwerb (§ 9 ErbStG) nicht etwa erst dann eintritt, wenn man über den Nachlass verfügen kann. Kommt das Erbschaftssteuerfinanzamt zu der Einschätzung, dass die Erhebung von Erbschaftsteuer in Betracht kommt, gibt sie dem Erwerber (Erben, Vermächtnisnehmer) die Erklärung der Erbschaftsteuer binnen einer Frist von mindestens 1 Monat auf. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Erklärung der Erbschaftsteuer und stellen auch sicher, dass die spanische bzw. balearische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird soweit dies zulässig ist. Informationen zu unseren Leistungen finden Sie auch unter Deutsche Erbschaftsteuer bei Bezügen zu Spanien.
Glossar: Nicht-Resident (no-residente), gewöhnlicher Wohnsitz (residencia habitual)
