Erbschaftsannahme und Ausschlagung im spanischen Recht

Erbschaftsannahme und Ausschlagung nach spanischem Recht

Annahme der Erbschaft

Die Annahme ist unwiderruflich. Sie  kann nur ange­fochten werden, wenn sie mit einem der Fehler behaftet sind, aufgrund dessen eine Einigung unwirksam wäre oder wenn ein un­bekanntes Testament auftaucht (Art. 996 CC).

Die Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme ist jede Handlung, die notwen­digerweise Annahmewillen voraussetzt, z.B. der Antrag auf Erteilung einer acta notariedad, oder zu deren Vor­nahme nur als Erbe ein Recht besteht., z.B. Klagen auf Herausgabe von Nachlassgegenständen oder die Geltendmachung von Forde­rungen des Erblassers.

Keine stillschweigende Annahme ist der Verkauf von Gegenständen durch die überlebende Ehefrau des Erblassers, wenn diese ihr als Zugewinn zustehen. Maßnahmen zur Erhaltung oder vorläufigen Verwaltung des Nachlasses beinhalten für sich allein keine stillschweigende Annahme der Erbschaft.

Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe sein Recht an einen Unbeteiligten, an alle Miterben oder an einen von ihnen verkauft, verschenkt oder abtritt (Art. 1000 Nr. 1 CC). 

Die Erbschaftsannahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Erbe zugunsten eines oder mehrerer seiner Miter­ben auf sie entgeltlich oder unentgeltlich verzichtet (Art. 1000 Nr. 2 CC). 

Die Annahme der Erbschaft kann einfach oder unter Beschränkung der Erbenhaftung (siehe hierzu auch den Beitrag Erbenhaftung im spanischen Recht) auf den Nachlass erfolgen (Art. 998 CC). Bei Annahme unter Vorbehalt ist allerdings notarielle Beurkundung erforderlich. 

Hinweis: Nach deutschem Erbrecht ist eine notarielle Erbschaftsannahmeerklärung nicht erforderlich. Für die Berichtigung des Grundbuches in Spanien ist allerdings gemäß Art. 14  der spanischen Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) die Vorlage einer notariellen Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) erforderlich. Aber auch Kreditinstitute und andere Betroffene verlangen regelmäßig die Vorlage einer notariellen Erbschaftsannahmeerklärung. 

Ausschlagung der Erbschaft 

Die Erbausschlagung (repudiación de herencia) ist unwiderruflich und kann nur ange­fochten werden, wenn sie mit einem der Fehler behaftet sind, aufgrund dessen eine Einigung unwirksam wäre oder wenn ein un­bekanntes Testament auftaucht (Art. 996 CC).

Die Erbausschlagung hat durch öffentliche Urkunde oder authentisches Dokument zu erfolgen. Sie ist nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft angenommen wurde. 

Eine Frist für die Ausschlagung der Erbschaft gibt es nicht. Dritte, die ein berechtigtes Interesse an Klärung der Rechtslage haben (z.B. ein Miterbe, Vermächtnisnehmer, Gläubiger des Erblassers oder Erben) können die zur Erbschaft berufene Person  - frühestens nach 9 Tage nach dem Erbfall (Art 1004 CC) - gerichtlich auffordern lassen, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, Art. 1005 CC. Das Gericht setzt dem Erben in diesem Fall eine Frist von höchstens dreißig Tagen zur Erklärung der Erbschaftsannahme oder Ausschlagung. Erklärt sich die zur Erbschaft berufene Person nicht in dieser Frist, gilt die Erbschaft als angenommen (Art 1005 CC). 

Wurde die Erbschaft angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. 

Eine Teilausschlagung ist im Grundsatz unzulässig. Insbesondere ist es nicht zulässig, die Erbschaft betreffend das Vermögen außerhalb Spaniens anzunehmen und betreffend das Vermögen in Spanien auszuschlagen oder umgekehrt. 

Rechtsfolge der Ausschlagung ist, dass die zur Erbschaft berufene Person nicht Erbe wird und Ersatzerbschaft (sustitución simple), ersatzweise gesetzliche Erfolge (sucesión intestada) eintritt. Die somit berufenen Personen haben den Erwerb zu besteuern. Die Person, die wirksam die Ausschlagung erklärt hat, hat das Ausgeschlagene nicht zu versteuern. 

Die Erbschaftsannahme und Ausschlagung im deutsch-spanischen Erbfall

Spanisches Recht oder deutsches Erbrecht

Die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen einer Ausschlagung unterliegen gemäß Art. 23 (2) (e) Europäischen Erbrechtsverordnung - nachfolgend EuErbVO - dem allgemeinen Erbstatut nach Art. 21 oder 22 EuErbVO (siehe auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2018 – I-3 Sa 1/18). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Ermittlung des anwendbaren Erbrechts nach der EuErbVO

Gemeinspanisches Recht oder Foralrecht

Der Código Civil (CC) regelt die Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia) und die Erbausschlagung. Dessen Recht wird auch als das gemeinspanische Recht bezeichnet ("gemein" steht hier für "allgemein" gültig).

Ob spanisches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nach der EuErbVO. Hatte der Erblasser die spanische Staatsangehörigkeit, ist gemäß Art. 13 Ziff 1 CC das Recht seiner Gebietszugehörigkeit (vecinidad civil) anzuwenden. Für Erblasser, die nicht (auch) Spanier sind, ist nach h.M. gemäß Art. 36 Abs. 2 EuErbVO das forale Erbrecht der Gebietseinheit anzuwenden, in welcher der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 

Internationale Zuständigkeit für die Annahme und Ausschlagung

Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln der EuErbVO. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Zuständiges Gericht im internationalen Erbfall. International zuständig sind nach Art. 13 EuErbVO für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (oder eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils) auch die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.

Ausschlagung und deutsche Erbschaftssteuer

Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die deutsche Erbschaftsteuer im Grundsatz mit dem Tod des Erblassers und nicht etwa erst mit der Erklärung der Annahme der Erbschaft nach spanischem Recht (vgl. für italienisches Recht: BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 39/19). Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, entfällt die Steuerpflicht aber wieder rückwirkend. Bei demjenigen, welcher an Stelle des Ausschlagenden erbt (Ersatzerbe, Erbe dem der Erbteil anwächst oder gesetzlicher Erbe), entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, f).

Hinweis: Vertiefende Informationen zur Erbschaftsteuer finden Sie in dem Beitrag Ausschlagung der Erbschaft zur Vermeidung der deutschen Erbschaftsteuer

Glossar: Notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia)

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