Grundlagen
Die Erbenhaftung ist im Código Civil (CC) geregelt. Dessen Recht wird auch als das gemeinspanische Recht bezeichnet ("gemein" steht hier für "allgemein" gültig).
Bestimmte autonome Gemeinschaften haben allerdings eigenes, historisch gewachsenes Zivilrecht - das sog. Foralrecht - welches in seinem Anwendungsbereich dem gemeinen Recht vorgeht. Betreffend die Erbenhaftung sind dies
- die Balearen (Islas Baleares), wobei Ibiza/Formentera und Mallorca und Menorca eigenes Recht haben;
- Katalonien (Cataluña);
- Galizien (Galicia);
- Navarra (Comunidad Foral de Navarra);
- Baskenland (País Vasco).
Welches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 in erster Linie nach der Europäischen Erbrechtsverordnung. Zur Ermittlung des anwendbaren Erbrecht - unter Berücksichtigung des foralen Erbrechts - verweisen wir auf den Beitrag Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien.
Haftung der Erben
Mit der Annahme der Erbschaft tritt der Erbe im Grundsatz in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, Art. 661 CC-Spanien. Bei Erbenmehrheit haftet die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich.
Hat der Erbe die Erbschaft ohne Vorbehalt angenommen, haftet er nicht nur auf den Nachlass beschränkt, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen (Art. 1003 CC-Spanien).
Im Fall einer Erbengemeinschaft haftet der Miterbe vor der Erbteilung nur anteilig (str.).
Nach der Erbteilung können Nachlassgläubiger allerdings Zahlung von jedem Miterben in voller Höhe verlangen (gesamtschuldnerische Haftung), Art. 1084 CC-Spanien.
Beschränkung der Haftung auf den Nachlass
Die Erben, welche die Erbschaft nicht angenommen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung auf den Nachlass beschränken.
Die Annahme unter Haftungsbeschränkung hat in der Form einer notariellen oder gerichtlichen Erklärung zu erfolgen, Art 1011 CC-Spanien. Befindet sich der Erbe im Ausland, kann er die Erklärung vor einem konsularischen Vertreter Spaniens abgeben, Art. 1012 CC-Spanien.
Die Frist zur Beschränkung der Erbenhaftung beträgt 10 bzw. 30 Tage. Allerdings beginnt der Fristlauf nicht unbedingt mit dem Tod.
Wichtig: Voraussetzung für den Eintritt der Haftungsbeschränkung ist, dass der Erbe ein zuverlässiges, genaues und vollständiges Inventar errichtet.
Hat der Erbe wirksam die Erbenhaftung beschränkt, ist er zur Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten nur insoweit verpflichtet, als der Nachlass hierzu reicht (Art 1023 Ziff. 1 CC).
Nach Annahme der Erbschaft unter Haftungsbeschränkung bildet der Nachlass ein Sondervermögen, welches der Verwaltung durch einen Verwalter unterliegt (der auch der Erbe selbst sein kann).
Verlust der Haftungsbeschränkung
Ein Verlust der Haftungsbeschränkung tritt ein, wenn er es wissentlich unterlässt,
- Nachlassgegenstände im Inventar aufzuführen oder
- vor vollständiger Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten und Vermächtnisse Nachlassgegenstände ohne gerichtliche Erlaubnis veräußert oder er das Entgelt nicht in der vom Gericht festgelegten Weise verwendet.