Grundlagen
Das besondere (forale) Recht von Valencia betreffend den Ehegüterstand ist im Ley de Régimen Económico Matrimonial Valenciano geregelt. Das Recht von Valencia ist anzuwenden, wenn beide Eheleute Spanier mit Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) in Valencia ist.
Hinweis: Das Gesetz wurde mit Urteil des TS vom 31.05.2016 für nichtig erklärt. Für Personen, die zwischen dem 01. Juli 2008 und 31. Mai 2016 die Ehe eingegangen sind, gilt das Gesetz fort.
Gesetzlicher Güterstand nach dem Recht von Valencia
In Ermangelung einer Vereinbarung gelten gemäß Art. 6 des Ley de Régimen Económico Matrimonial Valenciano die Regeln des Güterstands der Gütertrennung (separación de bienes).
Danach ist das Vermögen der Eheleute getrennt und ihrer eigenen verantwortlichen Verwaltung unterstellt. Im Erbfall fällt das Vermögen des Erblassers vollständig und ohne Ausgleich in den Nachlass.
Es wird vermutet, dass der Hausrat (ajuar de casa) den Eheleuten zu je 1/2 (in ideellen Bruchteilen) gehört.
Für die Verfügung über die Haupt-Ehewohnung (vivienda habitual) bedarf es der Zustimmung beider Ehegatten. Eine Verfügung ohne die Zustimmung beider Ehegatten kann für nichtig erklärt werden.
Wahl des Güterstands
Die Ehegatten können einen Güterstand vereinbaren. Als vertragliche Güterstand kommen in Betracht
- der Güterstand der Gütertrennung (régimen de separación de bienes) und der
- der Güterstand der Teilhabe (régimen de participación).
- der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (régimen de gananciales)
Die Wahl des Güterstands kann vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Sie erfolgt durch Vereinbarung, die der öffentlichen Beurkundung bedarf.