Erwerb der Geschäftsanteile durch die Erben von Todes wegen
Auf den Tod eines Menschen geht nach deutschem und spanischen Recht dessen gesamtes vererbliches Vermögen auf die Erben über. Hierzu gehören auch Anteile eines Gesellschafters an einer spanischen Aktiengesellschaft (S.A.) oder GmbH (S.L.). Dementsprechend bestimmt Art. 33.1 des spanischen GmbH-Gesetzes (span GmbH-G), dass die Gesellschaft mit dem Erben oder Vermächtnisnehmer als neuen Gesellschafter fortgesetzt wird. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die anderen Gesellschafter das Recht erwerben, die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters zum Verkehrswert zum Todeszeitpunkt zu erwerben, Art. 32.2 span GmbH-G. Die Bewertung richtet sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des Art. 100. Das Recht kann innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall ausgeübt werden. Wird das Recht ausgeübt, erhalten die Erben die Abfindung.
Eintragung ins Handelsregister
Da im spanischen Handelsregister nur die Gründungs-Gesellschafter zu registrieren sind, ist eine Berichtigung des Registers nicht erforderlich.
Spanische Erbschaftssteuer
Der Erwerb einer spanischen Kapitalgesellschaft von Todes wegen unterliegt- unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers und Erwerbers – der spanischen Erbschaftssteuer. Die Bewertung erfolgt nach dem wahren Wert (valor real). Diesen soll der Steuerpflichtige selbst ermitteln. Ist der angegebene Wert nicht niedriger als der nach dem spanischen Vermögensteuergesetzes errechnete Wert, fallen allerdings keine Sanktionen an. Daher sollte sich die Wertangabe regelmäßig hieran orientieren.