Spanische Erbschaftsteuer: Reform beseitigt Diskriminierung der Nicht-Residenten

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 festgestellt hatte, hat Spanien durch Reformgesetz 26/2014 vom 27. November 2014 (Ley 26/2014, de 27 de noviembre) das spanische Erbschaftsteuergesetz geändert. Die Reform ist zum 1.1.2015 in Kraft getreten und gilt für alle Erbfälle ab diesem Datum. Der Beitrag zeigt die wichtigsten Änderungen auf.

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 festgestellt hatte, hat Spanien durch Reformgesetz 26/2014 vom 27. November 2014 (Ley 26/2014, de 27 de noviembre) das spanische Erbschaftsteuergesetz geändert. Die Reform ist zum 1.1.2015 in Kraft getreten und gilt für alle Erbfälle ab diesem Datum. Nach den neuen Bestimmungen erhält der Erwerber in vielen Fällen ein Wahlrecht. Dabei ist zwischen den verschiedenen Erwerbsarten  zu unterschieden. 

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder auf andere Weise von Todes wegen

War der Erblasser in einer autonomen Gemeinschaft ansässig (residente), können  Steuerpflichtige (also der Erwerber), die nicht in Spanien, aber in der EU/EWR ansässig sind, das Recht der autonomen Gemeinschaft, in welcher der Erblasser ansässig war, wählen.  

War der Erblasser nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU/EWR ansässig, kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Rechts derjenigen autonomen Gemeinschaft Spaniens verlangen, wo sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Spanien befindet. 

Wenn der Erblasser keinen gewöhnlichen Wohnsitz und kein Vermögen in Spanien hatte, ist das Recht der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in welcher der Steuerpflichtige ansässig war. 

Schenkungen

Verschenkt eine Person eine Spanien-Immobilie, kann ein Steuerpflichtiger (also der Beschenkte), der in einem Mitgliedstaat der EU/EWR ansässig ist, der nicht Spanien ist, das Recht die Steuergesetze der autonomen Gemeinschaft zu wählen, in welcher sich die Immobilie befindet. 

In Fall der Schenkung einer Immobilie, die nicht in Spanien, jedoch in einem anderen EU/EWR belegen ist, hat ein in einer spanischen autonomen Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger (also Beschenkter) das Recht, das Recht dieser autonomen Gemeinschaft zu wählen. 

Im Fall einer Schenkung einer beweglichen Sache, die sich in Spanien befindet, hat der Steuerpflichtige (Beschenkter), der in der EU/EWR aber nicht in Spanien ansässig ist, das Recht, das Schenkungssteuerrecht derjenigen autonomen Gemeinschaft zu wählen, in denen sich die verschenkte bewegliche Sache die Mehrzahl an Tagen der unmittelbar vorausgehenden letzten fünf Jahren, befunden hat. 

Verfahren

Zuständig bleibt das Zentralfinanzamt in Madrid, Zwei der 2. Zusatzbestimmung zum span. ErbStG. Der Steuerpflichtige ist im Rahmen der Selbstveranlagung (autoliquidación) dazu verpflichtet, alle Berechnungen zur Bestimmung der Steuer vorzunehmen und Nachweise beizufügen.

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Das Gesetz wurde am 28. November im BOLETÍN OFICIAL DEL ESTADO (kurz: BOE) veröffentlicht und ist zum 1.1.2015 in Kraft treten. Für Altfälle ist es nicht anzuwenden. Allerdings kann die zu viel gezahlte Steuer in der Zeit vor Inkrafttreten unter Umständen zurückverlangt werden . 

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