Spanien: Neue „befristete“ Solidaritätssteuer auf große Vermögen

Am 10. November 2022 wurden im Amtsblatt des Königreichs Spanien die Änderungen des Gesetzesvorschlags zur Einführung von befristeten Energiesteuern und Steuern auf Kreditinstitute und Finanzkredite veröffentlicht, mit denen eine neue Steuer – die befristete Solidaritätssteuer auf große Vermögen (Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas) eingeführt wurde. Die Solidaritätssteuer wird für die Jahre 2023 und 2024 erhoben.

Steuerpflichtige

Diejenigen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes 19/1991 über die Vermögenssteuer (IP) der Vermögenssteuer unterliegen.

Steuerbemessungsgrundlage

Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Wert des Nettovermögens des Steuerpflichtigen, der sich aus der Differenz zwischen dem Wert der im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Güter und Rechte und den Belastungen und Lasten dinglicher Art, wenn sie den Wert der jeweiligen Güter oder Rechte mindern, und den persönlichen Schulden oder Verpflichtungen, für die der Steuerpflichtige haftet, ergibt.

Es wird davon ausgegangen, dass Vermögenswerte und Rechte, die dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der vorangegangenen Veranlagungszeitraum gehörten, zum Vermögen gehören, es sei denn, es gibt einen Nachweis für die Übertragung oder den Verlust von Vermögenswerten.

Bei persönlichen Verpflichtungen und als Mindestfreistellung wird die Steuerbemessungsgrundlage um 700.000 Euro reduziert.

Steuerbefreiungen

Vermögenswerte und Rechte, die von der Vermögenssteuer befreit sind, werden als befreit erklärt (historisches Erbe, Kunstwerke und Antiquitäten, eigene Werke von Künstlern, Hausrat, gewöhnlicher Wohnsitz, wirtschaftliche Rechte im Zusammenhang mit Sozialversicherungssystemen, Gegenstände, die wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet sind, Anteile an Unternehmen usw.).

Steuersatz

Der Steuersatz wird nach folgender Tabelle bestimmt:

Bemessungsgrundlage bis Euro

Steuer in

Euro

Rest der Bemessungsgrundlage bis Euros

Anwendbarer Steuersatz in %

0,00

0,00

3.000.000,00

0,00

3.000.000,00

0,00

2.347.998,03

1,7

5.347.998,03

39.915,97

5.347.998,03

2,1

10.695.996,06

152.223,93

Und darüber

3,5

Gesamtbetrag dieser Steuer zusammen mit der persönlichen Einkommensteuer und der Vermögenssteuer darf nicht überschreiten.

Abzüge

Der Abzug für die im Ausland gezahlten Steuern unter den gleichen Bedingungen wie in Artikel 32 des Gesetzes 19/1991 über die Vermögensteuer zulässig.

Ferner kann die in den autonomen Gemeinschaften gezahlte Vermögenssteuer abgezogen werden.

 

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