Das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constituciona) hat mit Entscheidung vom 26.10.2021 die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer (Plusvalía) - Artikel 107.1, zweiter Absatz, 107.2.a) und 107.4 TRLHL - für nichtig erklärt, da die Bewertung nicht nach dem wahren Wert erfolgt und den in Artikel 31 der spanischen Verfassung verankerten Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung kann die Steuer nicht mehr erhoben werden. Die Entscheidung hat keine Wirkung für die Vergangenheit, so dass eine Erstattung gezahlter Wertzuwachsteuer nicht erfolgt.
Es wird nicht nur nicht möglich sein, Ansprüche für Sachverhalten geltend zu machen, die bereits von der Verwaltung beurteilt oder endgültig entschieden wurden, wie in der nach der Zustimmung des Plenums herausgegebenen Notiz angekündigt wurde, sondern auch diejenigen, die vorläufige oder endgültige Liquidationen haben, die zum Zeitpunkt der Entscheidung (26. Oktober 2021) nicht angefochten wurden, und Selbstveranlagungen, deren Berichtigung nicht rechtzeitig beantragt wurde, werden ebenfalls keinen Anspruch haben.