Ziel des Reformvorhabens ist eine Verbesserung der Abstimmung zwischen dem spanischen Grundbuchamt und dem Katasteramt in Spanien. Dies betrifft insbesondere Angaben zu Immobilien wie Fläche, Bebauung oder Lage, die die beiden Stellen erfasst werden.
Anmerkungen:
Grundbuchamt und Katasteramt werden in Spanien getrennt geführt. Eine Datenabgleich zwischen Grundbuchamt und Katasteramt besteht derzeit nicht. Zwar soll der Notar bei Beurkundung eines Vertrags über eine Immobilie eine Abschrift zum Katasteramt reichen, in der Praxis kommt es aber (nicht nur in Altfällen!) oft vor, dass die Angaben in (z.B. Fläche, Bebauungen oder Lage) nicht übereinstimmen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Katasterkartographie der Immobilien die grundbuchlichen Flurstücke graphisch darstellen, so dass die GrundbuchämterEinsicht in diese Kartographie jederzeit vornehmen können. Die Grundbuchrichter (Registrador) werden dementsprechend dazu verpflichtet, die Katasterkartographie in das Blatt aufzunehmen, in dem die Immobilie eingetragen ist.
Eine wichtige Neuigkeit ist die Vereinfachung des Verfahrens zur Eigentumsfeststellung (sog. “Expedientes de Dominio”) nach Art. 202 Ley Hipotecaria. Solche Verfahren sollen in Zukunft durch Notare geführt werden können.
Der Notar soll nach der Gesetzesvorlage für folgende Verfahren die Zuständigkeit erhalten:
- Grundstücksabgrenzungsverfahren (“deslinde de fincas”),
- Berichtigung der Grundstücksbeschreibung, dessen Fläche oder Abgrenzung (“rectificación de la descripción, de la superficie o de linderos”),
- die Neueintragung von Immobilien (“inmatriculación de fincas”),
- Erneuerung der Eigentumskette (“renaudación del tracto sucesivo”) und
- die Verdoppelung von grundbuchlichen Eintragungen (“duplicidad de inscripciones”).
Durch die Übertragung der Zuständigkeit sollen die (überlasteten) spanischen Gerichte entlastet und das Verfahren somit beschleunigt werden.