EuGH: Vereinbarkeit der Pflicht der Spanien-Ansässigen (Residenten) zur Meldung ihres Vermögen im Ausland mit Unionsrecht

Der EuGH hat mit Urteil vom27. Januar 2022  in der Rechtssache C‑788/19 Folgendes entschieden: 

1.      Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es

–      vorgesehen hat, dass die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland die Besteuerung nicht erklärter Einkünfte, die dem Wert dieser Vermögenswerte entsprechen, als „ungerechtfertigte Vermögenszuwächse“ nach sich ziehen, ohne dass in der Praxis die Verjährung geltend gemacht werden kann,

–      die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland mit einer proportionalen Geldbuße von 150 % der auf die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechenden Beträge berechneten Steuer belegt hat, die mit pauschalen Geldbußen kumuliert werden kann,

–      und die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland mit pauschalen Geldbußen belegt hat, deren Höhe außer Verhältnis zu den Sanktionen steht, die in einem rein innerstaatlichen Kontext für vergleichbare Verstöße vorgesehen sind, und deren Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt ist,

gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen.

2.      Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Anmerkung

Mit dem Steuerformular 720 (Modelo 720) müssen in Spanien steuerlich ansässige Personen (Residentes) ihr gesamtes im Ausland befindliches Vermögen detailliert offenlegen und im Falle der Verletzung der Pflicht drohen hohe Strafen.

Letztere hat der EuGH nun für mich EU-Recht nicht vereinbar erklärt. In Folge des Urteils können in noch nicht bestandskräftig entschiedenen Fällen etwaig zu viel gezahlte Strafen zurückgefordert werden. Außerdem wird die Möglichkeit einer Staathaftungsklage für rechtskräftig gewordene Sanktionen und Erklärungen eröffnet.

Unbeschadet von dem Urteil ist die Pflicht zur Abgabe des Steuerformulars 720. 

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