EuGH: Spanische Regelungen über die Besteuerung Nicht-Residenter bei der Erbschaftsteuer verletzten die Kapitalverkehrsfreiheit

Derzeit zahlen viele Deutsche für Ferienimmobilien in Spanien hohe Erbschaftsteuer, während die Einheimischen von den besonderen Freibeträgen der autonomen Gemeinschaften profitieren und oft keine oder geringe spanische Erbschaftssteuer zahlen. Die Europäische Kommission hatte hierin eine Diskriminierung der Nicht-Residenten gesehen und Spanien verklagt. Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH wurde heute verkündet.

In der Rechtssache C-127/12 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute, den 3.9.2014 festgestellt, das das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 (Kapitalverkehrsfreiheit) des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen hat, dass es in der steuerrechtlichen Behandlung von Erbschaften Unterschiede eingeführt hat zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Erblassern/Erben. 

Hintergrund

Die spanische Erbschaftssteuer ist im spanischen Erbschaftssteuergesetz geregelt. Danach fällt im Erbfall eine vergleichsweise hohe Steuer an, da die Freibeträge gering (etwa EUR 16.000) und die Steuersätze hoch sind (7,65 % bis 81,6 %). Allerdings haben die autonomen Regionen in gewissen Umfang eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge und der Steuersätze. Hiervon haben alle autonomen Gemeinschaften Gebrauch gemacht und einige autonome Gemeinschaften gewähren sogar in vielen Fällen eine fast völlige Freistellung. So gewähren z.B. die Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca), Madrid und (zum Teil) Katalonien noch immer eine 99 % Freistellung. Die Anwendung der Gesetze einer autonomen Gemeinschaft setzt allerdings voraus, dass sowohl der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der autonomen Region hatte und der Erbe seinen dauerhaften Aufenthalt in Spanien hatte. Dies ist bei Ausländern aber typischerweise nicht der Fall. Zieht z.B. ein deutsches Rentnerehepaar nach Spanien und ihre Kinder, die in Deutschland arbeiten, erben, werden die besonderen Vergünstigungen nicht gewährt. Folge ist, dass Spanier typischerweise keine oder nur eine geringe Steuer zahlen, während Ausländer typischerweise eine hohe Steuer zahlen müssen.  

Anmerkungen:

  • Unter gewissen Voraussetzungen können nun viele Deutsche die in den letzten Jahren gezahlte spanische Erbschaftsteuer ganz oder zum Teil zurückverlangen.
  • Voraussichtlich ergibt sich der überzahlte Betrag aus der Differenz zwischen der durch Residente und Nicht-Residente gezahlten Steuern (so schon zuvor bei der diskriminierenden Besteuerung des Veräußerungsgewinns gehandhabt).
  • Der Rückzahlungsanspruch verjährt in 4 Jahren. Die Frist beginnt mit Zahlung nicht aber vor Ablauf der Frist zur freiwilligen Zahlung
  • Derzeit wird diskutiert, ob Spanien auch verpflichtet ist verjährte Steuern zurückzuzahlen (Responsabilidad Subidisiaria del Estado)
  • Spanien bereitet für das Jahr 2015 eine umfassende Reform des Steuerrechts vor. Zuletzt hieß es, die Erbschaftsteuer werde ausgeklammert. Vor dem Hintergrund der Entscheidung wird Spanien aber um Änderungen bei der Erbschaftssteuer nicht herumkommen, so dass wir mit gewissen Gesetzesänderungen rechnen. 
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