In der Rechtssache C-127/12) wurden heute, den 8.1.2014, die Parteien angehört. Die EU-Kommission hatte am 7. März 2012 Klage gegen das Königreich Spanien erhoben und beantragt festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 21 und 63 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie den Art. 28 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hat, dass es in der steuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften Unterschiede eingeführt hat zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Rechtsnachfolgern und Beschenkten, zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Erblassern sowie zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über in Spanien und außerhalb Spaniens belegenes unbewegliches Vermögen.
Anmerkungen:
- Mit einer Entscheidung ist in 2014 zu rechnen.
- Wir rechnen damit, dass der EuGH der Klage statt gibt und Spanien die Änderung der diskriminierenden Regelungen auferlegt.
- Spanien wird im Falle einer Verurteilung voraussichtlich die spanische Erbschaftsteuer insgesamt reformieren. Möglich erscheinen insbesondere eine Freitstellung/Erhöhung des Freibetrags der Hauptwohnsitzimmobilie, ein erhöhter allgemeiner Freibetrag und eine Senkung der Steuersätze. Die Rabatte auf die Steuerschuld von bis zu 99 % dürften bald der Vergangenheit angehören. Bereits jetzt haben viele autonome Gemeinschaften die Rabatte (z.B. 99 %) deutlich reduziert.
- Sofern der EuGH Spanien verurteilt, kann unter unter Umständen und unter gewissen Voraussetzungen auch die zu viel gezahlte spanische Erbschaftsteuer zurückverlangt werden.
- Voraussichtlich ergibt sich der überzahlte Betrag aus der Differenz zwischen der durch Residente und Nicht-Residente gezahlten Steuern (so schon zuvor bei der diskriminierenden Besteuerung des Veräußerungsgewinns gehandhabt).
- Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall oder der Steuerzahlung mehr als 4 Jahre vergangen sind.
- Wir empfehlen schon jetzt einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen.