Die Europäische Kommission hat beschlossen, Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Klage betrifft diskriminierende Vorschriften zur Immobilienbesteuerung, die verhindern, dass Gebietsfremde dieselben Steuervorteile in Anspruch nehmen können wie Gebietsansässige.
Nach spanischem Recht sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf einer Hauptwohnsitzimmobilie steuerfrei, wenn mit dem Erlös eine neue Immobilie erworben wird, die wieder als Hauptwohnsitz dient. Diese Regelung gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz in Spanien, was eine Diskriminierung von Personen darstellt, die ihren Wohnsitz nicht in Spanien haben und daher möglicherweise höhere Steuern zahlen müssen.
Verkauft eine in Spanien lebende Person ihre als Hauptwohnsitz dienende Immobilie in Spanien, um in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen und dort eine Immobilie zu erwerben, wird der Veräußerungsgewinn besteuert. Bliebe die Person dagegen in Spanien und würde dort eine neue Immobilie kaufen, würde keine Steuer anfallen.
Nach Auffassung der Kommission behindert dies die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit und verstößt daher gegen die EU-Verträge.
Die Einschaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die letzte Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens.
Quelle: Newsletter EU-Kommission vom 25/04/2013, Reference: IP/13/365
Anmerkungen:
1) Sofern der EuGH Spanien verurteilt, kommt eine Erstattung zu viel gezahlter Steuern der letzten 4 Jahre in Betracht.
2) Wir erwarten, dass die Klage erfolgreich sein wird bzw. Spanien seine Recht ändern wird.
3) Weitere Informationen zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach spanischem Recht finden Sie in unserem Beitrag "Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in Spanien".