Leitsatz des Bundesgerichtshofs (BGH):
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.
<link http: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.6.2013, II R 10/11
Anmerkungen:
- Der Testamentsvollstrecker treffen im Erbfall zahlreiche steuerliche Pflichten, insbesondere betreffend die Einkommensteuer und die Erbschaftsteuer.
- Im Grundsatz hat der Erwerber seinen Erwerb von Todes wegen anzuzeigen, wenn die Anzeige nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, § 30 ErbStG.
- Gibt es einen Testamentsvollstrecker, kann dieser neben den Erwerbern verpflichtet sein, den Erwerb anzuzeigen (strittig).
- Zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung besteht nur nach Aufforderung durch das Finanzamt eine Pflicht.
- Testamentsvollstrecker können unterschiedliche Aufgaben haben. Diese werden durch den Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt. Nach dem Umfang der Aufgaben richten sich auch die steuerlichen Pflichten.
- Zur Erbschaftsteuererklärung für einen Vermächtnisnehmer ist der Testamentsvollstrecker in der Regel nicht verpflichtet.