Gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual)

Ein Gebäude oder ein Teil davon gilt als gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual), wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

(1) Es stellt den steuerlichen Wohnsitz (residencia) des Steuerzahlers für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren dar.

Die Wohnung gilt jedoch als gewöhnlicher Wohnsitz, wenn, obwohl diese Frist noch nicht verstrichen ist, der Tod des Steuerpflichtigen eintritt oder andere Umstände notwendigerweise einen Wohnsitzwechsel erfordern, wie z.B. Heirat, Trennung, Versetzung an den Arbeitsplatz, Erlangung der ersten Anstellung oder Wechsel des Arbeitsplatzes oder andere ähnlich gerechtfertigte Umstände.

Für Steuerzahler mit Behinderungen gilt es auch als ein Umstand, der notwendigerweise den Wechsel der Wohnung erfordert, wenn die bisherige aufgrund der Behinderung nicht mehr ausreicht.

In diesen Fällen wird der Abzug für den Wohnungserwerb bis zu dem Zeitpunkt praktiziert, an dem der Tod eintritt oder die Umstände eintreten, die notwendigerweise den Wohnungswechsel erfordern.

(2) Dass es tatsächlich und dauerhaft vom Steuerzahler selbst bewohnt wird, und zwar innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Datum des Erwerbs oder der Fertigstellung der Arbeiten.

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Wohnung ihren Charakter des gewöhnlichen Aufenthalts nicht verliert, wenn die folgenden Umstände eintreten

  • Wenn der Tod des Steuerzahlers eintritt.
  • Wenn andere Umstände zusammentreffen, die notwendigerweise die Benutzung der Wohnung verhindern, wie z.B. die Feier der Eheschließung, die Trennung der Ehe, die Verlegung der Arbeit, die Erlangung des ersten Arbeitsplatzes oder der Wechsel des Arbeitsplatzes oder andere ähnlich gerechtfertigte Umstände.
  • Für Steuerzahler mit Behinderungen gilt dies auch als ein Umstand, der notwendigerweise die Nutzung der Wohnung verhindert, wenn diese aufgrund der Behinderung unzureichend ist.
  • Wenn der Steuerzahler aufgrund einer Stellung oder Beschäftigung in den Genuss einer regulären Wohnung kommt und die erworbene Wohnung nicht Gegenstand der Nutzung ist, so beginnt die oben genannte Frist ab dem Datum der Beendigung zu laufen.
  • In diesen Fällen wird der Vorsteuerabzug für den Erwerb einer Wohnung so lange angewandt, bis die Umstände eintreten, die notwendigerweise die Belegung der Wohnung verhindern, es sei denn, der Steuerzahler hat aus Gründen der Beschäftigung oder der Position eine ständige Wohnung; in diesem Fall kann er weiterhin Abzüge für dieses Konzept anwenden, solange diese Situation aufrechterhalten wird und die Wohnung nicht genutzt wird.

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