Grundlagen
Die spanische Vermögenssteuer (Impuesto sobre el patrimonio) ist im Ley 19/1991, de 6 de junio, del Impuesto sobre el Patrimonio (nachfolgend IP) geregelt. Gemäß Art 1 des IP ist die Vermögensteuer eine Abgabe von direkter Art und persönlicher Natur, die auf das Nettovermögen der natürlichen Personen erhoben wird.
Die Steuer wird in ganz Spanien erhoben. Allerdings können die autonomen Gemeinschaften (comunidad autonoma) zum Teil abweichende Regelungen treffen, Art. 2 IP. Hiervon haben alle autonomen Gemeinschaften Gebrauch gemacht. Für die Balearen verweisen wir auf den Beitrag Vermögenssteuer auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca).
Gegenstand der Besteuerung
Gegenstand der Besteuerung (hecho imponible) ist das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen zum Stichtag, Art. 3 IP.
Ausgenommen von der Vermögenssteuer sind gemäß Art. 4 IP
- Kunstwerke, solange sie im Eigentum des Künstlers stehen,
- gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, sofern sie im Eigentum des Erfinders bzw. nicht gewerblich genutzt werden,
- Wertpapiere, die steuerfreie Einkünfte erbringen,
- unter bestimmten Voraussetzungen gewerblich genützte Güter und Rechte,
- unter bestimmte Voraussetzungen Beteiligungen, wenn deren Inhaber im Unternehmen Managementaufgaben wahrnimmt,
- Haushaltsgegenstände,
- unter bestimmten Voraussetzungen Güter, die Teil des Kulturerbes Spaniens oder der Autonomien sind. und
- die gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual) bis zu einem Höchstwert von EUR 300.000.
Subjektive Steuerpflicht
Hat der Steuerpflichtige in Spanien seinen steuerlichen Wohnsitz (residencia habitual), unterliegt das gesamte Vermögen der spanischen Vermögenssteuer . sog. unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal), Art. 5 a) IP.
Ist die Person in Spanien nicht resident, unterliegt gemäß Art. 5 b) IP der spanischen Vermögensteuer nur das Vermögen in Spanien - sogenannte beschränkte Steuerpflicht (obligación real). Als Vermögen in Spanien gelten
- Immobilien (Wohnungseigentum, Grundvermögen),
- Forderungen gegen Banken mit Sitz in Spanien (z.B. aus Sparvertrag, Kontokorrent),
- Aktien, welche von einer spanischen Bank verwaltet werden,
- Festverzinsliche Wertpapiere bei spanischen Banken,
- Öffentliche Schuldverschreibungen,
- Beteiligungen an Unternehmen und Investmentgesellschaften,
- Lebensversicherungen bei einer spanischen Lebensversicherung und
- Bewegliches körperliches Vermögen in Spanien (z.B. Juwelen, Schmuck, Edelmetalle, Münzen, Antiquitäten, Pelze, Kunst).
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage (base liquidable) für die spanische Vermögenssteuer ist das (steuerpflichtige) Nettovermögen des Steuerpflichtigen, Art. 9 IP.,
Zur Ermittlung des Nettovermögens sind vom Wert der Vermögensgegenstände die Schulden und Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen abzuziehen.
Bei beschränkter Steuerpflicht sind allerdings nur diejenigen Schulden und Verbindlichkeiten abzuziehen, die in Spanien belegen sind, also einen Bezug zum in Spanien steuerpflichtigen Vermögen haben.
Ein von einer deutschen Bank gewährtes Hypothekendarlehen kann abgezogen werden, sofern ein ein direkter Bezug zum Erwerb besteht (Resolución Vinculante de Dirección General de Tributos, V2480-07 de 20 de Noviembre de 2007).
Bewertung
Bei der Bewertung ist der Verkehrswert maßgebend. Für bestimmte Vermögensarten enthalten die Art. 10 LP allerdings besondere Regeln zur Bestimmung des Verkehrswertes:
Immobilien
Zur Bewertung von Immobilien ist auf den höchsten der drei folgenden Werte abzustellen:
- Katasterwert (valor catastral);
- Wert im Zeitpunkt des letzten Erwerbs (z.B. Kaufpreis oder Wert gemäß Erbschaftsannahme);
- Steuerwert, der für andere Steuern festgestellt wird.
Bewertung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaften und Wertpapiere
Bei einer börsennotierten Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. S.A.) und bei Wertpapieren ist der Durchschnittskurs des letzten Quartal maßgeblich, Art. 15 IP.
Ist keine Notierung an der Börse vorhanden, gilt der theoretischer Wert (valor teórico), der auf der Grundlage der letzten geprüften Bilanz ermittelt wird, Art. 16 IP.
Gibt es auch keine letzte geprüfte Bilanz, ist gemäß Art. 16 IP der höchste der folgenden Werte anzugeben:
- der Nennwert (valor nominal);
- theoretischen Wert ( (wobei Grundlage die letzte geprüfte Bilanz ist);
- 20 % des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Lebensversicherungen
Lebensversicherungen sind mit dem Rückkaufswert zum 31.12. zu bewerten, Art. 17 IP.
Freibetrag
Die Bemessungsgrundlage (base imponible) ist zur Ermittlung der bereinigten Bemessungsgrundlage (base liquidable) um den Freibetrag zu verringern, Art. 28 IP. Dieser beträgt im Grundsatz EUR 700.000. Allerdings haben die autonomen Regionen zum Teil abweichende Freibeträge:
Autonome Region | Freibetrag in EUR |
Katalonien | 500.000 |
Valencia (2021) | 500.000 |
Kanarische Inseln | 700.000 |
Andalusien | 700.000 |
Balearen | 700.000 |
Madrid | Freistellung zu 100% |
Steuersatz
Sofern nach dem Recht einer autonomen Gemeinschaft nicht etwas anderes bestimmt wurde, ist die Zwischensumme (cuota integra) gemäß Art. 30 IP durch Multiplikation der ermäßigten Bemessungsgrundlage (base liquidable) mit dem Steuersatz zu ermitteln. Für 2017 ist folgende Tabelle hierfür maßgebend:
Bei einem Vermögen von EUR | beträgt die Steuer in EUR | Ab einem Vermögen von EUR | beträgt der Steuersatz hierauf |
0,00 | 0,00 | 167.129,45 | 0,2 |
167.129,45 | 334,26 | 167.123,43 | 0,3 |
334.252,88 | 835,63 | 334.246,87 | 0,5 |
668.499,75 | 2.506,86 | 668.499,76 | 0,9 |
1.336.999,51 | 8.523,36 | 1.336.999,50 | 1,3 |
2.673.999,01 | 25.904,35 | 2.673.999,02 | 1,7 |
5.347.998,03 | 71.362,33 | 5.347.998,03 | 2,1 |
10.695.996,06 | 183.670,29 | und mehr | 2,5 |
Beispiel: E, unverheiratet, deutscher Staatsangehöriger mit Hauptwohnsitz in Berlin, ist Eigentümer eines Hauses auf Ibiza mit einem Wert von EUR 1,5 Million. Ferner hat er bei Banken in Spanien Anlagevermögen mit einem Gesamtwert von EUR 500.000,--. Sein gesamtes Vermögen in Spanien beträgt also EUR 2 Million. Nach Abzug des Freibetrags (EUR 700.000,--) verbleiben EUR 1.3 Million. Auf sein Vermögen bis zu EUR 668.499,75 wird eine Steuer von EUR 2.506,86 erhoben. Der EUR 668.499,75 übersteigende Betrag, also EUR 631,500,25, wird zu einem Steuersatz von 0,9 % versteuert, so dass auf diesen Betrag EUR 5.683,30 zu zahlen sind. Somit beträgt die insgesamt zu zahlende spanische Vermögenssteuer EUR 8.190,36 (2.506,86 + 5.683,30).
Bei Eheleuten wird das Vermögen zusammengerechnet und sodann jedem Ehegatten die Hälfte zugerechnet.
Durch die Neuregelung im Haushaltsgesetz 2021 ist ab 2021 folgende Tabelle maßgebend:
Bei einem Vermögen von EUR | Beträgt die Steuer in EUR | Ab einem Vermögen von EUR | Beträgt die Steuer hierauf |
0,00 | 0,00 | 167.129,45 | 0,2 |
167.129,45 | 334,26 | 167.123,43 | 0,3 |
334.252,88 | 835,63 | 334.246,87 | 0,5 |
668.499,75 | 2.506,86 | 668.499,76 | 0,9 |
1.336.999,51 | 8.523,36 | 1.336.999,50 | 1,3 |
2.673.999,01 | 25.904,35 | 2.673.999,02 | 1,7 |
5.347.998,03 | 71.362,33 | 5.347.998,03 | 2,1 |
10.695.996,06 | 183.670,29 | Und mehr | 3,5 |
Erklärung der spanischen Vermögenssteuer
Eine Vermögen-Steuererklärung ist abzugeben, wenn wenn der Gesamtwert des steuerbaren und nicht steuerbaren Vermögens EUR 2 Millionen übersteigt oder eine Steuer zu zahlen ist, Art. 37 LH.
Der Steuerpflichtige muss die anfallende Vermögensteuer selbst errechnen, erklären und zahlen (Prinzip der Selbstveranlagung). Zu verwenden ist das Formblatt (Modelo) 714. Die spanische Vermögenssteuer ist bis zum 30.06. des Jahres für das vorgehende Jahr zu erklären.
Beschränkt Steuerpflichtige (No-Residentes) müssen einen Steuerbevollmächtigten mit Wohnsitz in Spanien benennen.
Vorsicht: Die spanische Vermögenssteuer ist nicht mit der Einkommensteuer für Nichtresidente und der danach zu erhebenden Steuer für die Eigennutzung der Immobilie zu verwechseln. Diese wird mittels des Modelo 210 zum Jahresende erklärt.
Deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen
Nach Artikel 21 DBA-ESt-Spanien darf Spanien Immobilien besteuern, die in Spanien sind.
Gemäß Art. 21 (4) DBA-ESt-Soanien kann Spanien aber auch Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung mit Sitz in Deutschland, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus in Spanien gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, besteuern. In diesem Fall ist nur der anteilige Wert des Spanien-Vermögens in Spanien zu versteuern. Besteht das Vermögen einer deutschen GmbH & Co KG zu mehr als 50 % aus Grundvermögen in Spanien, muss der Kommanditist daher auf seinen Anteil spanische Vermögensteuer zahlen (vgl. DGT V0433-2019).
Eine andere Frage ist allerdings, ob Spanien nach nationalem Recht hiervon auch Gebrauch macht. Bei der spanischen Vermögensteuer ist auf die Rechtsinhaberschaft (titularidad jurídica) und nicht über die tatsächliche Inhaberschaft (titularidad real) abzustellen. Daher wird zum Teil vertreten, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Grundvermögen in Spanien keine spanische Vermögenssteuer zu zahlen hat. Die DGT hat allerdings auf die verbindliche Anfragen V2675-13 vom 6. September, V1142-14 vom 24. April und V1452-14 vom 30. Mai entscheiden, dass die Beteiligungen eines Nicht-Ansässigen an einer spanischen Gesellschaft, welche mittels einer deutschen Gesellschaft gehalten wird (Doppelstöckige Gesellschaft), der Vermögenssteuer unterliegen soll.
Aktuelle Entscheidung: Der Oberste Gerichtshofs der Balearen hat mit Urteil 621/2020 vom 3. Dezember 2020 ( Rec. 45/2019) entschieden, dass Spanien (auch) im Anwendungsbereich des DBA-ESt-Spanien keine spanische Vermögenssteuer auf das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland erhebt, wenn deren Aktivvermögen zu 50 % oder mehr unmittelbar oder mittelbar aus in Spanien gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht und Inhaber der Anteile der Gesellschaft eine Person ist, die nach dem DBA-ESt-Spanien in Deutschland ansässig ist.