Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia)

Im spanischen Recht geht die Erbschaft erst mit der Annahme der Erbschaft (aceptación de herencia) auf die Erben über (Antrittserwerb). Die Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Um ins Eigentumsregister (registro de la propriedad) eingetragen zu werden, ist es erforderlich, dass in einer öffentlichen Urkunde (escritura pública) oder in einem Urteil die Gegenstände, welche jedem Erwerber zugewiesen sind, genau beschrieben werden. In der Regel erfolgt daher eine notarielle Erbschaftsannahme (escritura de aceptación notarial de herencia). Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Erbschaftsannahme und Ausschlagung im spanischen Recht.

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