Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer

Der Beitrag untersucht die Frage, wann die spanische Erbschaftsteuer verjährt und welche besonderen Regeln für deutsch-spanische Erbfälle zu beachten sind.

Verjährung nach dem allgemeinen spanischen Steuerrecht

Nach Art. 66 des allgemeinen spanischen Abgabengesetzes (Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria), nachfolgend LGT, tritt Verjährung (prescripción) des Rechts zur Festsetzung der Steuer (Festsetzungsverjährung) in 4. Jahren ein. Die Frist beginnt gemäß Art. 67 LGT am Tag nach Auslaufen der Frist für die Erklärung der Steuer.

Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Ley 29/198 de 18 de Deciembre, nachfolgend span. ErbStG) verweist in Art. 25 betreffend die Festsetzungsverjährung auf Art. 64 ff. des LGT. Die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer und spanischen Schenkungssteuer beträgt somit grundsätzlich 4 Jahre beginnend mit dem Ende der Frist für die freiwillige Erklärung. Die Frist zur freiwilligen Erklärung beträgt nach Art. 36 span. ErbStG 6 Monate ab dem Erwerb (also z.B. Erbfall).

Da Kenntnis des Erwerbs von Todes wegen oder durch Schenkung nach Auffassung der Finanzverwaltung Kenntnis keine Voraussetzung des Beginns der Verjährung ist und bei internationalen Erbfällen der spanische Fiskus oft keine Kenntnis vom steuerlichen Erwerb erhält,  verjährte die Steuer bei deutsch-spanischen Erbfällen oftmals. Vor diesem Hintergrund wurde mit Wirkung für Sterbefälle nach dem 1.1.2003 Art. 25 Abs. 2 span. ErbStG wie folgt neu gefasst worden:

"im Fall von Urkunden, die vor einer ausländischen Behörde (funcionarios) errichtet wurden, berechnet sich der Beginn der Verjährung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Urkunde bei einem spanischen Behörde vorgelegt wird, es sei denn, dass ein internationales Abkommen oder Übereinkommen, welches von Spanien unterschrieben wurde, ein anderes Datum für den Beginn dieser Frist bestimmt"

Viele Praktiker haben hieraus den Schluss gezogen, dass die Verjährung bei Sterbefällen nach dem 1.1.2003 erst dann beginnt, wenn der spanische Fiskus Kenntnis von der "Urkunde" erhält, wobei zum Teil auf die Sterbeurkunde und zum Teil auf Erbnachweise (z.B. Erbschein) abgestellt wurde.

Allerdings hat die 4. Kammer des Tribunal Económico Administrativo Central (TEAC) mit Entscheidung vom 13.12.2012, R.G.: 00-04494-2011 die Auffassung vertreten, dass Art. 25.2. span. ErbStG nur für rechtsgeschäftliche Übertragungen (z.B. Schenkungen) gilt, nicht aber für den Erwerb von Todes wegen (z.B. im Wege der testamentarischen Erbfolge). Eine Entscheidung des höchsten spanischen Gerichts (Tribunal Supremo) steht allerdings aus und es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass dieses eine andere Auffassung vertritt. Es ist sogar denkbar, dass es die Auffassung vertritt, dass Kenntnis der spanischen Steuerbehörden immer Voraussetzung für den Beginn der Frist ist. 

Folgen der verspäteten Erklärung

Wird die Steuer nicht fristgemäß erklärt und wird dies entdeckt (z.B. im Zusammenhang mit den jährlichen Erklärungen) kann die Steuerbehörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 20 % der Steuerschuld und Säumnis-Zinsen festsetzen. Unter Umständen handelt es sich auch um eine Steuerstraftat nach spanischem Recht. 

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