Plusvalía - die gemeindliche Wertzuwachssteuer

Als Experten für spanischen Immobilienrecht und deutsch-spanisches Erbrecht erklären und berechnen wir auch alle beim Immobilienerwerb anfallenden Steuern. Hierzu gehört auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer, welche nachfolgend kurz erläutert wird.

Grundlage für die Erhebung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer

Die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Impuesto Municipal sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, gekürzt IIVTNU), welche umgangssprachlich als plusvalía oder plusvalor bezeichnet wird, ist in den Art. 105 bis 111 des Real Decreto Legislativo 2/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales (Gesetz zur Regelung der lokalen Steuern) geregelt. Die autonomen Regionen haben eine (beschränkte) Befugnis hiervon Abweichendes durch zu bestimmen. Siehe hierzu z.B. Balearen

Gegenstand der Besteuerung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer

Besteuert wird der (fiktive) Wertzuwachs städtischen Grund- und Bodens aus Anlass des Erwerbs einer Immobilie in Spanien. Der Erwerb kann durch

  • Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Schenkung) oder
  • von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis) erfolgen. 

Berechnung der Steuerschuld 

Zur Berechnung der Steuerschuld sind zunächst der 

  • Bodenwert,
  • die Dauer des Besitzes und
  • der (fiktive) Wertzuwachs zu ermitteln.

Der Bodenwert (valor del Terreno oder valor del suelo) am Tag des steuerpflichtigen Erwerbs wird vom Katasteramt (oficina de catastro) festgelegt.

Die Dauer des Besitzes ist der Tag seit dem letzten steuerpflichtigen Erwerb (z.B. durch Erbschaft oder Kauf). 

Den fiktiven Wertzuwachs während der Dauer des Besitzes bestimmt die Gemeinde. Die steuerpflichtige Wertsteigerung ist aber wie folgt begrenzt.

 

Maximal zu versteuernde Wertsteigerung 

Einwohner

1-5 Jahre

Bis 10 Jahre

Bis 15 Jahre

Bis 20 Jahre

bis zu 50.000

3,1 %

2,8 %

2,7

2,7

50.001  -    100.000

3,2 %

3 %

2,8

2,7

100.001 -    500.000

3,4 %

3,2 %

2,9

2,8

500.001 - 1.000.000

3,6 %

3,4 %

3,1

2,9

mehr als  1.000.000

3,7 %

3,5 %

3,2

3

Der so ermittelte Wertzuwachs ist mit dem Steuersatz, den die Gemeinde festsetzt, zu multiplizieren. Dabei darf der von der Gemeinde festgesetzte Steuersatz nicht den sich aus nachfolgender Tabelle ergebenden Steuersatz überschreiten: 

Einwohner 

Minimaler Steuersatz     Maximaler Steuersatz 

bis zu 50.000

16%                                          26 % 

50.001  -    100.000 

17%                                          27 %

100.001 -    500.000 

18%                                           28 % 

500.001 - 1.000.000 

19%                                           29 % 

mehr als  1.000.000 

20%                                          30 % 

Die Gemeinden erteilen auf Anfrage Auskunft über den Wertzuwachs und den Steuersatz. Manche Gemeinden veröffentlichen ihn auch im Internet.

Erklärung der Steuer

Die Steuer ist in einer Frist von 6 Monaten ab dem Todesfall zu erklären und zu zahlen. Diese Frist kann um weitere 6 Monaten verlängert werden. Vor einer Zahlung kann in der Regel keine Eintragung des Erwerbers ins Eigentumsregister (registro de la propriedad) erfolgen. 

Urteil des spanischen Verfassungsgerichts und Reform 2021

Das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constituciona) hat mit Entscheidung vom 26.10.2021 die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer (Plusvalía) - Artikel 107.1, zweiter Absatz, 107.2.a) und 107.4 TRLHL - für nichtig erklärt, da die Bewertung nicht nach dem wahren Wert erfolgt und den in Artikel 31 der spanischen Verfassung verankerten Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt. 

Zur Vermeidung eines Auslaufens der Steuer wurde daher am 9. November 2021 durch Dekret-Gesetz 26/2021, veröffentlicht im offiziellen Anzeiger (BOE) am 9.11.2021, die gemeindlichen Wertzuwachssteuer (Plusvalía) reformiert: Das System zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wird beibehalten, aber der Steuerpflichtige kann anhand der Urkunden nachweisen, dass keine Kapitalerträge vorliegen. Die Regelung erkennt an, dass die Steuer nicht erhoben wird, wenn kein Veräußerungsgewinn erzielt wurde. Gleichzeitig räumt RDL 26/2021 den Gemeinden eine Frist von sechs Monaten ein, um ihre kommunalen Steuerverordnungen anzupassen. Bis dahin legt das RDL 26/2021 vorläufig objektive Prozentsätze auf der Grundlage der Anzahl der Besitzjahre fest, so dass die Gemeinden die Steuer weiterhin erheben können. Zu diesem Zweck wird die Steuerbemessungsgrundlage gemäß RDL 26/2021 ermittelt, wobei alle Beweise zugelassen werden müssen, die die Steuerpflichtigen vorlegen, um nachzuweisen, dass der tatsächliche Veräußerungsgewinn niedriger war. Auf dieser Bemessungsgrundlage werden die Gemeinderäte weiterhin ihre Steuersätze vorläufig anwenden. Die Gemeinden müssen jedoch ihre Steuerverordnungen vor dem 9. Mai 2022 anpassen, wenn sie die Steuer weiterhin erheben wollen.

Wichtig: Nach Einschätzung vieler Berater ist das neue Gesetz aus formalen Gründen verfassungswidrig und somit nichtig. Gegen die Steuererhebung sollte daher Einspruch eingelegt werden. 

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