Anwendbares Recht bei einem deutsch-spanischen Erbfall
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ermitteln deutsche Gericht das auf die "gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwendende Recht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Ausgenommen vom Anwendungsbereich ist ferner die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung (Art. 1 Absatz 2 Buchstabe l EuErbVO).
Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien anzuwenden?
Erwerb der Erbschaft nach deutschem Erbrecht und spanischem Recht
Mit dem Erbfall geht der Nachlass unmittelbar auf die Erben über ohne dass es einer Annahme bedürfte (Vonselbsterwerb). Einer Erbschaftsannahme bedarf es also nicht. Will die zur Erbfolge berufene Person nicht erben, muss sie die Erbschaft binnen der gesetzlichen Frist in der vorgesehenen Form ausschlagen.
Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen
Nach spanischem Erbrecht erwirbt der Erbe hingegen die Erbschaft erst mit der Erbschaftsannahme, welche – auch nach spanischem Recht – nicht der notariellen Beurkundung bedarf (Antrittserwerb)
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftsannahme und Ausschlagung im spanischen Recht
Notarielle Erbschaftsannahme als Voraussetzung für die Eintragung ins spanische Grundbuch
Wie einleitend dargelegt, ist vom Anwendungsbereich der EuErbVO die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung ausgenommen.
Nach der spanischen Grundbuchordnung ist der Erwerb der Erbschaft im Hinblick auf eine Immobilie gegenüber dem spanischen Eigentumsregister (registro de la propriedad) durch eine Notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia), Art. 14 der spanischen Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria).
Notarielle Erbschaftsannahme und Guthaben bei spanischen Banken
Spanische Banken und andere Finanzinstitute verlangen oftmals (unter Berufung auf ihre Geschäftsbedingungen) Vorlage einer notariellen Erbschaftsannahmeerklärung bevor der Erbe über Anlagevermögen (z.B. Sparguthaben, Aktien, andere Wertpapiere) verfügen kann.
Hinweis: Nach unserer Auffassung ist das Verlangen unrechtmäßig. Allerdings ist der Klageweg zeitaufwendig und kostspielig, so dass in der Regel die Vorlage einer Erbschaftannahmeurkunde zweckmäßig ist.
Notarielle Erbschaftsannahme bei der spanischen Erbschaftsteuererklärung
Der spanischen Erbschaftsteuererklärung „soll“ eine beglaubigte Kopie der Erbschaftsannahmeerklärung beigefügt werden. Wird diese allerdings nicht vorgelegt, ist ein Inventar und eine Darlegung der maßgeblichen Umstände erforderlich.
Empfehlung
In der Regel ist eine Erbschaftsannahme erforderlich oder doch zumindest zweckmäßig. Oftmals wird diese außerdem mit weiteren beurkundungspflichtigen Vorgängen verbunden (z.B. Übertragung Eigentum auf Miteigentümer). Ferner ist zu beachten, dass die Urkunde die Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer vorbereitet. Sie sollte daher sorgfältig durch einen Experten für deutsch-spanisches Erbrecht vorbereitet werden.