Einführung
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 in allen Mitgliedstaaten vollumfänglich anzuwenden. Die Europäische Erbrechtverordnung enthält neue Regeln zu folgenden Themen:
- Anwendbares Erbrecht (sog. Erbstatut);
- Europäischen Nachlasszeugnis ("Europäischer Erbschein");
- Internationale Zuständigkeit der Gerichte in Erbsachen;
- Anerkennung ausländischer Urkunden und Urteile.
Wichtig: Keine Regelungen enthält die Europäische Erbrechtsverordnung zum materiellen Erbrecht (z.B. zu Pflichtteil, gesetzliche Erbfolge) und zur Erbschaftssteuer.
Anwendbares Erbrecht bei deutsch-spanischen Erbfällen
Kern der Europäischen Erbrechtsverordnung ist die Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts im Bereich des Erbrechts (internationales Erbrecht). Für Sterbefälle nach dem 17.08.2015 wird nach der EuErbVO das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltes hatte, angewandt.
Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?
Das Gesetz sagt nicht, was ein "gewöhnlicher Aufenthalt“ ist und hat die Klärung des Begriffs damit den Gerichten überlassen. Klar ist, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, wo man sich meldet.
Merke: Auf das „Empadronamiento“ oder die „Residencia“ kommt es also nicht entscheidend an!
Klar ist auch, dass ein vorübergehender Aufenthalt kein "gewöhnlicher Aufenthalt ist. Ein Urlaubsaufenthalt in Spanien führt also nicht zur Anwendbarkeit spanischen Erbrecht, auch wenn die Person in Spanien verstirbt.
Beispiel: E, Deutscher Staatsangehöriger, verbringt regelmäßig seinen Sommerurlaub in seiner Finca in Spanien. Auch wenn er im Zeitpunkt seinen Todes in Spanien ist, hat er dort keinen "gewöhnlichen" Aufenthalt und wird nicht nach spanischem Erbrecht beerbt, sondern nach deutschem Erbrecht.
Allerdings ist wohl auch keine Mindestaufenthaltsdauer erforderlich, so dass bei vollständiger Übersiedlung nach Spanien in der Regel sofort ein neuer "gewöhnliche Aufenthalt" begründet wird und nicht etwa erst nach einer bestimmten Zeit.
Beispiel: E, Deutscher Staatsangehöriger, will dauerhaft nach Spanien übersiedeln und Deutschland endgültig hinter sich lassen. Kurz nach seinem Umzug nach Spanien verstirbt er bei einem Umfall. Obwohl er erst seit kurzem angekommen ist, dürfte sein "gewöhnlicher Aufenthalt" in Spanien sein, so dass spanisches Erbrecht anzuwenden ist.
Hinweis: Ob der Erblasser wirklich dauerhaft übersiedeln wollte, kann oftmals zweifelhaft sein! Hier sind Streitigkeiten vorprogrammiert!
Besonders problematisch sind die Fälle, in denen sowohl in Deutschland als auch in Spanien ein Wohnsitz besteht.
Beispiel: E, Deutscher Staatsangehöriger, verbrachte seit Eintritt in den Ruhestand Winter und Herbst in Spanien. Im Sommer und Frühling lebte er hingegen in Deutschland. In den letzten Jahren vor dem Tod fiel ihm das Reisen aber so schwer, dass er nur noch in Spanien war.
Bei dauerhaftem Aufenthalt in Spanien droht Benachteiligung des Ehegatten!
Fast allen Deutschen wird unklar sein, welche Regelungen nach spanischem Erbrecht gelten. Überraschend dürfte insbesondere sein, dass der Ehegatte nach spanischem Erbrecht als gesetzlichen Erbteil nur einen Nießbrauch an einem Drittel der Erbschaft erhält.
Beispiel: Im obigen Beispiel hat E kein Testament errichtet. Er hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind. Die Ehefrau erhält als gesetzlichen Erbteil nur einen Nießbrauch an einem Drittel der Erbschaft!
Überraschend ist außerdem der Umstand, dass die Kinder als Pflichtteil 2/3 der Erbschaft beanspruchen können!
Beispiel: E, deutscher Staatsangehöriger mit dauerhaftem Aufenthalt in setzt in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Die Kinder sollen erst nach ihrem Tod das Vermögen der Eheleute erhalten. Nach dem wegen dem dauerhaften Aufenthalt des E anzuwendenden spanischen Erbrecht können die Kinder aber gleichwohl 2/3 des Vermögens des E als Pflichtteil beanspruchen!
Im spanischen Recht erhält der Ehegatte daneben regelmäßig immerhin 1/2 des gemeinschaftlichen Ehevermögens. Das ist aber bei Deutschen, die nach deutschem Recht geheiratet haben, nicht der Fall! Sie stehen daher sogar schlechter als Spanier!
Noch schlimmer kann es kommen, wenn Deutsche nach dem 17.08.2015 (ohne Rechtswahl) ein Berliner Testament errichten. Dieses wäre unwirksam! Ein vor dem 17.08.2015 von einem Deutschen errichtetes Berliner Testament bleibt hingegen wirksam.
Hinweis: Ist wegen des gewöhnlichen Aufenthalts spanisches Erbrecht anzuwenden, so ist außerdem zu beachten, dass einige autonome Regionen Spaniens, z.B. die Balearen und Katalonien, ein eigenes Erbrecht haben und bei Aufenthalt auf dem Gebiet einer solchen Region das Foralrecht (Derecho Foral), z.B. das Erbrecht von Mallorca, anzuwenden ist!
Möglichkeit der Rechtswahl nutzen!
Bisher war eine Rechtswahl im Erbrecht nur in wenigen Fällen zulässig. Die Europäische Erbrechtsverordnung hat dies geändert: Der Erblasser kann mit Testament das Erbrecht einer seiner Staatsangehörigkeiten wählen.
Deutsche, die sich ganz oder teilweise im Ausland aufhalten, sollten daher überlegen, ob eine Rechtswahl sinnvoll ist. Hierzu sind die Regeln des Rechts des Aufenthaltsstaates und die des deutschen Rechts zu vergleichen.
Europäischer Erbschein
Ferner wird durch die EuErbVO ein Europäische Nachlasszeugnis (certificado sucesorio europeo) - umgangssprachlich auch als "Europäischer Erbschein" bezeichnet - eingeführt, welches in allen Mitgliedsstaaten zum Nachweis des Erbrechts dient. Die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist aber nicht verpflichtend. Das Erbrecht kann daher weiterhin in Spanien durch deutschen Erbschein nachgewiesen werden.
Hinweis: Hierdurch ändert sich aber nichts an dem Erfordernis einer notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) in Spanien! Auch muss vor Umschreibung einer Immobilie in Spanien weiterhin die spanische Erbschaftsteuer erklärt werden.
Internationale Zuständigkeit der Gerichte in Erbsachen
Mit vollständiger Anwendbarkeit der EuErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen zukünftig im Grundsatz - es gibt Ausnahmen - die Gerichte im letzten gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Erblassers ausschließlich zuständig.
Ein Deutscher oder Spanien mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und Vermögen in Spanien muss daher in Zukunft immer vor einem deutschen Gericht sein Erbrecht feststellen lassen (sofern dies erforderlich ist).
Für die Eintragung in das spanische Grundbuch, auch als Eigentumsregister (registro de la propriedad) bezeichnet, bleibt es allerdings bei der Zuständigkeit der spanischen Eigentumsregister, welche weiterhin an den Nachweis des Erbrechts und der Erbteilung besondere Anforderungen stellen dürfen. Vertiefend verweisen wir auf den Beitrag Nachlassabwicklung in Spanien.
Anerkennung ausländischer Urkunden und Urteile
Zwischen Deutschland und Spanien bestanden in diesem Bereich schon zuvor nur wenige Probleme. Insbesondere waren deutsche Urteile in Erbsachen in der Regel anzuerkennen. Das Erfordernis einer Haager Apostille für Urkunden von Mitgliedsstaaten der EuErbVO gibt es seit Inkrafttreten der EuErbVO nicht mehr. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Anerkennung ausländischer Urkunden durch spanische Behörden im deutsch-spanischen Erbfall.
Glossar
Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO; Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO; Europäisches Nachlasszeugnis;