Gesetzliche Grundlagen
Die Ersatzerbschaft ist im spanischen Zivilgesetzbuch, dem Código Civil (CC), geregelt. Dessen Recht wird auch als das gemein-spanische Recht bezeichnet ("gemein" steht hier für "allgemein" gültig).
Anwendbarkeit des spanischen Rechts
Ob spanisches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 in erster Linie nach der Europäischen Erbrechtsverordnung(EuErbVO); ist danach "spanisches Erbrecht" anzuwenden, sind die Regeln des CC zum Pflichtteil anzuwenden, wenn nicht ausnahmsweise das besondere Foralrecht vorrangig anzuwenden ist. Hierzu verweisen wir im Einzelnen auf den Beitrag Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien.
Regeln der Ersatzerbschaft
Der Testator kann gemäß Art 774 Abs. 1 CC im Testament (testamento) einen Erben für den Fall, dass
- der eingesetzte Erbe ist vor dem Testator verstirbt,
- er nicht erben kann (Erbunfähigkeit) und
- er nicht erben will, also im Fall der Erbausschlagung (repudiación de herencia).
Mangels anderweitigem Willens des Erblassers ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Ersatzerbschaft (sustitución simple) für alle drei Fälle des Art. 774 CC angeordnet ist (Art 774 Abs. 2 CC).
Der Testator kann aber die Ersatzerbeneinsetzung auf einen oder zwei dieser Fälle beschränken. Der Testator kann auch mehrere Ersatzerben für einen einzigen Erben einsetzen (Art 778 CC); in diesem Fall, können sie gemeinsam oder nacheinander als Erbe berufen sein.
Der Ersatzerbe unterliegt den gleichen Belastungen und Bedingungen wie der eingesetzte Erbe, wenn der Erblasser nicht etwa anderes angeordnet hat (Art. 780 CC).
Wird auch die als Ersatzerbe berufene Person nicht Erbe, tritt – unbeschadet etwaiger Noterbrecht – Anwachsung bei den verbleibenden gewillkürten Erben ein.