Grundlagen
Regelungskompetenz der autonomen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer
Durch Gesetz 22/2009, vom 18 Dezember über das System der Steuern (Ley 18 de diciembre, por la que se regula el sistema de financiación de las Comunidades Autónomas de régimen común y Ciudades con Estatuto de Autonomía y se modifican determinadas normas tributarias.) - nachfolgend „Gesetz 22/09" - hat das Königreich Spanien den autonomen Gemeinschaften die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts geregelt. Nach Art. 48 des Gesetze 22/09 können die autonomen Gemeinschaften abweichend von dem staatlichen Recht insbesondere Freibeträge und sachliche Steuerbefreiungen, Steuersätze und Ratte auf die Steuerschuld regeln.
Gesetzliche Grundlagen im Recht Kataloniens
Die autonome Gemeinschaft Katalonien (Comunidad Autónoma de Cataluña) hat mit Gesetz 19/2010 vom 7. Juni 2010 über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungsteuer (Ley 19/2010, de 7 de junio, de regulación del impuesto sobre sucesiones y donaciones) - nachfolgend kat. ErbStG - für den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer Gebrauch gemacht.
Anwendbarkeit des Rechts von Katalonien
Bis 2015 war das besondere Recht von Katalonien nur anwendbar, wenn ein "Anknüpfungspunkt" zu Katalonien bestand, was bei Deutschen oft nicht der Fall war. Für Erbfälle nach dem 1.1.2015 kann ein nicht-residenter Erwerber das Recht Katalonien wählen, wenn
- der Erblasser in Katalonien ansässig (residente) war oder
- wenn der Erblasser nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU/EWR ansässig war und sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Katalonien befindet.
Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Spanische Erbschaftsteuer: Anwendbarkeit der besonderen Regeln der autonomen Gemeinschaften.
Ergänzende Anwendbarkeit des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
Soweit das Recht Kataloniens anzuwenden ist und Regelungen enthält, geht das katalonische Recht vor. Ansonsten verbleibt es bei den für ganz Spanien maßgeblichen Bestimmungen des Spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Spanische Erbschaftsteuer - Einführung).
Besondere Bestimmungen des Rechts von Katalonien auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer
Die für Deutsche mit Vermögen in Spanien wichtigsten Regelungen werden nachfolgend aufgelistet:
Steuerbefreiung des Familienheims
Das Familienheim wird zu 95 % bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500.000,-- freigestellt, Art. 17 kat. ErbStG.
Steuerbefreiung für Familienunternehmen
Bei der Steuerbefreiung für Familienunternehmen wird zu 95 % gewährt.
Für die Zeit ab dem 01.05.2020 gibt es verschärfte Regelungen zur Besteuerung des Verwaltungsvermögen (also solches Vermögen, das nicht zwingend zum Betrieb des Unternehmens erforderlich ist).
Freibeträge
Der Freibetrag gemäß Art. 2 kat. ErbStG beträgt seit 2014
- für den Ehegatten: EUR 100.000,
- für Kinder über 21. Jahre EUR 100.000,--,
- andere Abkömmlinge EUR 50.000,--
- Aszendenten EUR 30.000,--,
- Geschwister und deren Abkömmlinge: EUR 50.000,--.
Erwerber mit einer nachgewiesenen Behinderung von mehr als 33 % erhalten nach Art. 3 kat. ErbStG einen (weiteren) Freibetrag von EUR 275.000. Ist der Grad der Behinderung gleich oder Höhe als 65 %, ergibt sich sogar ein Freibetrag von EUR 650.000,--.
Für Erwerber der Steuerklasse II, die 75 Jahre oder älter sind, wird nach Art. 4 kat. ErbStG ein Freibetrag in Höhe von EUR 275.000,--, wobei dieser nicht zusätzlich zu dem Freibetrag nach Art. 3 kat. ErbStG gewährt wird.
Multiplikatorkoeffizienten
Die Multiplikatorkoeffizienten werden in der Zeit vom 8. Juni 2011 bis 01.05.2020 nicht angewandt. eingeführt.
Abzug von der Steuerschuld
Erwerbe in der Zeit vom 8. Juni 2011 bis 01.02.2014
Durch das Gesetz 3/2011 vom 8. Juni 2011 wurde für Personen der Steuerklasse I und II ein Abzug auf die Steuerschuld (Bonificaciones de Cuota) von 99 % eingeführt.
Erwerbe vom 01.02.2014 bis 01.05.2020
Dieser Abschlag wurde durch Gesetz 2/2014 vom 27. Januar 2014 für Erbfälle nach dem 1. Februar 2014 geändert:
In voller Höhe wird er nur noch für den Erwerb des Ehegatten gewährt, Art. 58 bis 1 kat. ErbStG.
Für andere Erwerber der Steuerklasse II (Kinder und sonstige Abkömmlinge und Erben in aufsteigender Linie) und Steuerklasse I (Kinder unter 21 Jahren) wird der Abzug von der Steuerschuld gemäß 58 bis 2 kat. ErbStG nur noch nach der folgenden Tabelle gewährt:
Steuerpflichtiger Erwerb bis Euros | Abzug in % | Restbetrag bis Euros | Abzug in % |
0,00 | 0,00 | 100.000,00 | 99,00 |
100.000,00 | 99,00 | 100.000,00 | 97,00 |
200.000,00 | 98,00 | 100.000,00 | 95,00 |
300.000,00 | 97,00 | 200.000,00 | 90,00 |
500.000,00 | 94,20 | 250.000,00 | 80,00 |
750.000,00 | 89,47 | 250.000,00 | 70,00 |
1.000.000,00 | 84,60 | 500.000,00 | 60,00 |
1.500.000,00 | 76,40 | 500.000,00 | 50,00 |
2.000.000,00 | 69,80 | 500.000,00 | 40,00 |
2.500.000,00 | 63,84 | 500.000,00 | 25,00 |
3.000.000,00 | 57,37 | Und höher | 20,00 |
In diesem Fall (also nicht beim Erwerb durch den Ehegatten) wird bei Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen (z.B. für Familienunternehmen, landwirtschaftliche Flächen, Forstflächen - nicht aber den Freibetrag für das selbst genutzte Eigenheim), der Abschlag auf die Steuerschuld nach Ziff. 58 bis Ziff. 3 kat. ErbSt halbiert, Art. 58 bis 4 kat. ErbStG.
Erwerbe ab dem 01.05.2020
Für Erwerbe von Todes wegen ab dem 1. Mai 2020 wird der den Personen der Steuerklasse II (d.h. der Kinder ab 21 Jahren und der Aszendenten) gewährte Abzug von der Steuerschuld (bonificacion) gekürzt. Der neue Abzugsbetrag ist folgender Tabelle zu entnehmen:
Steuerpflichtiger Erwerb bis Euros | Abzug in % | Restbetrag bis Euros | Abzug in % |
0,00 | 0,00 | 100.000,00 | 60,00 |
100.000,00 | 60,00 | 100.000,00 | 55,00 |
200.000,00 | 57,50 | 100.000,00 | 50,00 |
300.000,00 | 55,00 | 200.000,00 | 45,00 |
500.000,00 | 51,00 | 250.000,00 | 40,00 |
750.000,00 | 47,33 | 250.000,00 | 35,00 |
1.000.000,00 | 44,25 | 500.000,00 | 30,00 |
1.500.000,00 | 39,50 | 500.000,00 | 25,00 |
2.000.000,00 | 35,88 | 500.000,00 | 20,00 |
2.500.000,00 | 32,70 | 500.000,00 | 10,00 |
3.000.000,00 | 28,92 | Und höher | 0,00 |
Im Hinblick auf den Erwerb des Ehegatten verbleibt es hingegen bei dem 99%-igen Abzug.
Für den Erwerb der Personen der Steuerklasse I (Abkömmlinge unter 21 Jahren) wird der bisher geltende Abzug beibehalten.