Deutsches Erbrecht oder spanisches Erbrecht?
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ermitteln deutsche Gericht das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zur Anwendung. Der Erblasser kann aber Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen (Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO).
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien anzuwenden?
Bei mehreren Erben besteht eine Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen, so entsteht eine Erbengemeinschaft. Der einzelne Miterbe kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nicht verfügen. Die Erbengemeinschaft kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nur gemeinsam und durch einstimmigen Beschluss verfügen. Außerdem sind die Erben gemeinschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt, d.h. alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Zur Vertiefung verweisen wir auf den Betrag Verwaltung der Erbengemeinschaft.
Welche besonderen Probleme ergeben sich bei Vermögen in Spanien?
Sofern Vermögen in Spanien belegen ist, fällt unabhängig vom Wohnsitz des Erben und des Erblassers immer spanische Erbschaftssteuer an. Diese kann in ungünstigen Fällen mehr als 80 % betragen. Da die spanische Erbschaftssteuer grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod zu zahlen ist und - insbesondere bei Erbengemeinschaften - es oft ein Jahr oder länger dauert, bis über den Nachlass verfügt werden kann, drohen den Erben Liquiditätsprobleme. Besteht der Nachlass überwiegend aus Grundvermögen (z.B. einer Finca), kann auch eine Veräußerung erforderlich zur Steuerzahlung werden. Ist nur ein einzelner Miterbe illiquide, können die anderen Miterben die Situation ausnutzen und versuchen versuchen den Anteil zu einem unvorteilhaften Preis abzukaufen.
Neben diese Problemen ist aber auch der Umstand zu beachten, dass oft die Verantwortlichkeiten unklar sind. Wer kümmert sich tatsächlich um die Verwaltung der Immobilie vor Ort? Erhält er eine Vergütung? Leider werden "leer" stehende Immobilien immer wieder gerne von "Freunden" ausgeplündert oder von Fremden besetzt.
Schließlich ist es problematisch, dass - sofern der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt - jeder Miterbe jederzeit verlangen kann, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Einigen sich die Erben nicht auf einen gemeinsamen Verkauf, droht dann ein Rechtsstreit (Teilungsklage) und die Teilungsversteigerung. Dabei kann es passieren, dass zwar für die Teilungsklage deutsche Gerichte zuständig sind (siehe zur Zuständigkeit den Beitrag Zuständiges Gericht im internationalen Erbfall), nicht aber für die Teilungsversteigerung, was zu einer weiteren Verzögerung der Sache führen kann.
Was sollte ich bei Vermögen in Spanien tun um Erbstreitigkeiten zu vermeiden?
Sind mehrer Immobilien vorhanden, bietet es sich an im Testament zu bestimmen, welcher Erbe welchen Gegenstand erhalten soll (sog. „Teilungsanordnung“). Werden sowohl deutsche und spanische Immobilien vererbt, ist dabei die hohe spanische Erbschaftssteuer zu berücksichtigen, da ansonsten leicht ein Erbe viel weniger erhält als der andere. Außerdem ist bei Spanien Vermögen die Bestellung eines Testamentsvollstreckers zu empfehlen, der für die 'Verwaltung der Spanien Immobilie sorgt. Dies kann ein Freund oder ein Rechtsanwalt sein. Schließlich empfiehlt sich eine Beratung im Hinblick auf die spanische Erbschaftssteuer. Fast immer lässt sich hier eine hohe Ersparnis erreichen, ohne dass der Senior hierdurch irgendwelche Nachteile hätte (siehe hierzu auch den Beitrag Erbschaftssteuer in Spanien - umgehen, verringern und optimieren).