Grundlagen: Güterstand der Ehegatten
Da Hintergrund für die "fehlerhafte" Miteintragung des Ehegatten in der Regel der Güterstand der Ehegatten ist, soll vorab geklärt werden,
- welches Güterrecht bei Deutschen mit Vermögen in Spanien gilt und
- ob die betreffenden Vermögensgegenstände der Ehegatten zum Gesamtgut (bienes comunes) oder zum Vorbehaltsgut (bienes privativos) der Ehegatten gehören.
Anwendbares Güterrecht
Aus deutscher Sicht unterliegen die Fragen des Ehegüterrechts (z.B. wem gehört eine Immobilie, die zu Ehezeiten erworben wird?) in erster Linie dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei Eheschließung angehörten (gemeinsames Heimatrecht), Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit kommt es weder auf den Wohnsitz noch auf die Belegenheit der (ehelichen) Güter an.
Beispiel: A und B, beide deutsche Staatsangehörige, heiraten in Spanien. Später erwirbt A (allein) eine Wohnung auf Ibiza. Ob die Wohnung gemeinschaftliches Ehegut von Gesetzes wegen wird und B somit (obwohl sie nicht mit unterzeichnet hat und nichts gezahlt hat) mit berechtigt ist, regelt sich nach deutschem Recht.
Da auch Spanien in erster Linie an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung anknüpft (Art. 9 Ziff. 2 CC) ist bei deutschen Staatsangehörigen regelmäßig von deutschen Güterrecht auszugehen.
Neues Recht für Eheschließungen ab dem 29. Januar 2019: Für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurde, bestimmt sich das anwendbare Güterrecht aus Sicht eines deutschen Gerichts nach der EuGüVO.
Deutsches Güterrecht
Ist auf das Ehegüterrecht deutsches Recht anzuwenden, ist im nächsten Schritt zu klären, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren. Nach deutschem Recht leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, § 1363 BGB.
Bei Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
Beispiel: Im obigen Beispiel ist die Wohnung daher kein Gesamtgut der Ehegatten.
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird erst (i.d.R. in Geld) ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, § 1363 BGB (Regelungen hierzu werden i.d.R. in Ehescheidungsvereinbarungen getroffen).
Hinweis: Daneben gibt es die Wahlgüterstande der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, welche hier nicht dargestellt werden. Fragen Sie uns, was in diesem Fall gilt!
Spanisches Güterrecht
Ist auf das Ehegüterrecht (gemein-) spanisches Recht anzuwenden und haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, sind die Eheleute im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) verheiratet. Danach steht jedem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu (Art. 1344 CC).
Beispiel: Waren die Eheleute im obigen Beispielsfall Spanier, wäre die Wohnung gemeinsames eheliches Vermögen (wenn A nicht nachweist, dass er den Kaufpreis aus Vorbehaltsgut erbracht hat).
Wenn Foralrecht (Derecho Foral) anwendbar ist (z.B. auf den Balearen oder in Katalonien), kann allerdings auch ein anderer Güterstand der gesetzliche Güterstand sein.
Gründe für die Miteintragung des Ehegatten ins spanische Grundbuch
Beim Erwerb einer Immobilie in Spanien wird in der Regel nicht der Nachweis des Güterstands verlangt. Der Notar fragt zwar nach dem Güterstand, überprüft diese Angaben aber nicht. Der Notar kann sich sogar darauf beschränken, im Kaufvertrag zu vermerken, dass der Erwerber verheiratet ist und die Eheleute im "Ehegüterstand ausländischen Rechts" verheiratet sind, vgl. Art. 59 i.V.m. Art. 92 der spanischen Grundbuchverordnung (Decreto de 14 de febrero de 1947, por el que se aprueba el Reglamento Hipotecario).
Nicht selten wird allerdings - auch bei Anwendbarkeit des deutschen gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft - im spanischen Grundbuch eingetragen, dass die Ehegatten im Güterstand der "gananciales" verheiratet sind. Grund hierfür sind entweder Unkenntnis des Notars oder - häufiger - Übersetzungsfehler.
Verkauf einer Immobilie bei Miteintragung des Ehegatten
Wurde im Kaufvertrag und in der Folge auch im Grundbuch vermerkt, dass die Eheleute im "Güterstand ausländischen Rechts" verheiratet waren, kann ein Verkauf natürlich unproblematisch mit Zustimmung des Ehegatten erfolgen.
Leben die Ehegatten allerdings getrennt oder in Scheidung, wird der "fehlerhaft" oder ungenau mit eingetragene Ehegatte die "fehlerhafte" bzw. ungenaue Eintragung aber oft als Druckmittel verwenden und seine Zustimmung von einem Entgegenkommen abhängig machen. Daher werden wir immer wieder gefragt, ob auch ein Verkauf ohne die Zustimmung des Ehegatten möglich ist.
Wurde in der Scheidungsfolgenvereinbarung oder Trennungsvereinbarung eine Regelung getroffen, ist dies mehr oder weniger unproblematisch. Nach unserer Erfahrung fehlt es aber oft an einer ausdrücklichen Regelung. In diesem Fall besteht unter Umständen die Möglichkeit durch ein anwaltliches Gutachten zu den Rechten des Ehegatten nach deutschem Recht gegenüber dem Grundbuchführer den Nachweis zu führen, dass die Zustimmung des anderen Ehegatte nicht erforderlich ist.
Hinweis: Da es auch nach deutschem Recht Ehegatten nicht in jeder Situation frei über ihr Vermögen verfügen können, ist hierbei Fingerspitzengefühl angezeigt.
Lässt sich der Grundbuchführer nicht überzeugen, ist ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar.