Die gesetzliche Erbfolge in Spanien

Mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung kommt es häufiger vor, dass ein Deutscher nach spanischem Recht beerbt wird. Dies ist insbesondere für den Fall, dass es kein Testament gibt, von Bedeutung. Der Beitrag erläutert einführend die grundlegenden Regeln der gesetzlichen Erbfolge nach (gemein-) spanischem Erbrecht.

 

Grundlagen

Die gesetzliche Erfolge (sucesión intestada) ist in den Art. 912 bis 958 des Código Civil (CC), geregelt. Dessen Recht wird auch als das gemeinspanische Recht bezeichnet ("gemein" steht hier für "allgemein" gültig).

Bestimmte autonome Gemeinschaften haben allerdings ein eigenes, historisch gewachsenes Zivilrecht - Foralrecht (Derecho Foral). Betreffend die gesetzliche Erbfolge sind dies

  • die Balearen (Islas Baleares), wobei Ibiza/Formentera und Mallorca und Menorca ein eigenes Recht haben;
  • Katalonien (Cataluña);
  • Galizien (Galicia);
  • Navarra (Comunidad Foral de Navarra);
  • Baskenland (País Vasco).

Welches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 in erster Linie nach der  Europäischen Erbrechtsverordnung. Zur Ermittlung des anwendbaren Erbrechts - unter Berücksichtigung des foralen Erbrechts - verweisen wir auf den Beitrag Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien anzuwenden?  

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn

  • der Erblasser ohne Testament verstirbt oder das Testament nichtig ist oder später unwirksam wird,
  • das Testament insgesamt oder hinsichtlich eines Teils der Güter keine Erbeinsetzung enthält,
  • nicht über alle Vermögensgegenstände des Erblassers verfügt wurde,
  • bei bedingter Erbeinsetzung die Bedingung nicht eintritt,
  • der testamentarische Erbe vorverstorben ist oder
  • der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Vorsicht: Bei Vorversterben des testamentarischen Erben gehen die Regeln über die Ersatzerbschaft und die Anwachsung vor.  

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Gesetzliche Erben sind zunächst die nächsten Verwandten (Art. 913 CC). Das Gesetz unterscheidet drei Linien (lineas):

  • Die gerade absteigende Linie (Kinder und andere Abkömmlinge)
  • Die gerade aufsteigender Linie (Eltern und andere Vorfahren)
  • Die Seitenlinie (Geschwister und Geschwisterkinder)

Zwischen den Linien besteht eine Rangfolge:

  • Erben der gerade absteigenden Linie schließen Erben der anderen Linien aus (Art. 930 CC).
  • Erben der gerade aufsteigenden Linie schließen die Verwandten der Seitenlinie von der Erbfolge aus (Art. 943 CC). 

Innerhalb einer Linie schließen - sofern sich nicht aus den Regeln der Repräsentation etwas anderes ergibt  - die im Grad nächsten Verwandten die im Grad weiter entfernten Verwandten von der Erbschaft aus (Art. 921 CC). Ein Grad ist dabei eine Generation (Art. 915 CC). Das Kind ist vom Vater einen Grad, vom Großvater zwei Grade und von Urgroßvater drei Grade entfernt (Art. 918 Abs. 2 CC). Der Erblasser ist von seinem Bruder zwei Gerade entfernt, von seinem Onkel drei Grade und von seinem Cousin vier Grade (Art. 918 Abs. 3 CC). 

Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten

Voraussetzung für das Erbrecht ist das Bestehen einer wirksamen Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls. Ferner setzt der Anspruch voraus, dass die Ehegatten nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder tatsächlich getrennt waren (Art. 945 CC). 

Neben Abkömmlingen und Vorfahren erbt der Ehegatten (nur) dasjenige, was ihm als Noterbrecht zusteht, d.h. er erhält nur einen Nießbrauch (usufructo) an einem Drittel des Nachlasses. Daneben kann der Ehegatte auch Ansprüche aus der Ehe haben. Diese sind vom Güterstand der Ehegatten abhängig: 

Sind weder Kinder und andere Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden, erbt der Ehegatte allein (Art. 944 CC). 

Probleme bei Anwendbarkeit deutschen Güterrechts

Ist nicht spanisches Ehegüterrecht, sondern deutsches Ehegüterrecht anzuwenden - dies bestimmt sich für Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden, nach EuGüVO und für Ehen, die zuvor geschlossenen wurden, nach dem jeweiligen internationalen Privatrecht (für Deutschland siehe Art. 14 und 15 EGBGB a.F.) - kann es zu Problemen bei der Rechtsanwendung kommen. 

Hinweis: Nach Auffassung der DGRN (Entscheidung vom 29.07.2015) gilt der Grundsatz "Erbrecht folgt Ehegüterrecht" seit Inkrafttreten der EuErbVO nicht mehr. 

Keine Probleme gibt es in der Regel, wenn die Ehegatten Gütergemeinschaft gewählt haben, da diese einer Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht gleich steht. 

Schwierige Fragen können sich hingegen stellen, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben und somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte nur einen Nießbrauch (usufructo) an einem Drittel der Erbschaft und den Zugewinnausgleich, wobei sich die Frage stellt, ob dieser

  • konkret zu berechnen oder
  • nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal mit 1/4 des Nachlasses abzugelten ist (streitig).

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-558/16 (Mahnkopf) dürfte eine pauschale Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB richtig sein (für Altfälle bleibt es aber bei der güterrechtlichen Qualifikation, vgl. OLG München, Beschluss v. 24.09.2019 – 31 Wx 326/18). Nach unserer Auffassung kann der Ehegatte aber die Erbschaft ausschlagen und den konkret berechneten Zugewinnausgleich geltend machen, was im Einzelfall vorteilhaft sein kann. 

Der Ehegattennießbrauch im deutschen Erbschein

Nach der bislang wohl herrschender Meinung (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.12.2015 – 1 W 2197/15) wurde der Ehegattennießbrauch nicht in den Erbschein aufgenommen, weil er in Deutschland nur schuldrechtliche Wirkungen entfaltet. Nach dem der EugH mit Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C‑218/16EU:C:2017:755 entschieden hat, dass ein Vindikationslegat in Deutschland dingliche Wirkung hat und der spanische Ehegattennießbrauch mit dem Tod des Erblassers entsteht, ist er nach unserer Auffassung allerdings als dingliche Beschränkung in den Erbschein (und damit auch in den Antrag) aufzunehmen. 

Nachlassabwicklung bei gesetzlicher Erbfolge

Bei gesetzlicher Erbfolge wird zunächst ein Rechtsnachfolgezeugnis bei dem zuständigen Gericht bzw. Notar (zur internationalen Zuständigkeit siehe den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO) zu erwirken. Sind spanische Gerichte zuständig, ist bei gesetzlicher Erbfolge entweder

Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Nachlassabwicklung in Spanien

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