Das Kammergericht Berlin (KG) hat mit Beschluss vom 19.12.2013 - 1 AR 25/13 - entschieden, dass ein wichtiger Grund zur Verweisung an ein anderes Gericht i.S.v. § 343 (2) S. 2 FamFG das Vorhandensein von Nachlassgegenständen im Bezirk eines Gerichts sein kann. Nach § 343 (2) S. 2 FamFG kann das für den Nachlass eines Deutschen ohne Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland örtlich zuständige Amtsgericht Schöneberg in Berlin eine Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen.