Spanien: Entwurf eines Gesetzes über die Bekämpfung der Steuervermeidung durch Nicht-Residente durch Vermögenshaltung über ausländische Gesellschaften

Am 18.11.2022 wurde im Amtsblatt des Königreichs Spanien ein Gesetzesentwurf (Serie B Núm. 271-5 18 de noviembre de 2022 Pág. 108) veröffentlicht, durch den die Umgehung der Vermögensteuer durch Nicht-Residente mittels Vermögenshaltung durch eine ausländische Gesellschaft verhindert werden soll (siehe hierzu unter anderem den Beitrag „TSJ Balearen: Keine Vermögensteuer für Nicht-Residente bei Vermögenshaltung über ausländische Gesellschaft“).

Hierzu wird der erste Absatz von Artikel 5 des Gesetzes 19/1991 vom 6. Juni 1991 über die Vermögenssteuer  geändert und erhält folgenden Wortlaut:

"Erstens.  Die Steuer wird von folgenden Personen entrichtet:

(c) Persönlich haftende natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet haben, wobei die Steuer auf das gesamte Nettovermögen erhoben wird, unabhängig von dem Ort, an dem sich das Vermögen befindet oder die Rechte ausgeübt werden können.

Wenn eine in Spanien ansässige Person ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt, kann sie sich dafür entscheiden, weiterhin in Spanien mit ihrer persönlichen Steuerpflicht besteuert zu werden. Die Option muss durch die Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in dem ersten Jahr ausgeübt werden, in dem sie ihren Wohnsitz nicht mehr im spanischen Hoheitsgebiet haben.

d) Durch dingliche Verpflichtung, jede andere Person für die Vermögenswerte und Rechte, deren Inhaber er ist, wenn diese im spanischen Hoheitsgebiet belegen sind, ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen.

Für diese Zwecke gelten Wertpapiere, die eine Beteiligung an einer nicht auf organisierten Märkten gehandelten Einrichtung darstellen, deren Aktiva zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus im spanischen Hoheitsgebiet gelegenen Immobilien bestehen, als im spanischen Hoheitsgebiet gelegen. Bei der Berechnung der Aktiva werden die Nettobuchwerte aller verbuchten Aktiva durch ihre jeweiligen Marktwerte zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ersetzt. Bei unbeweglichem Vermögen werden die Nettobuchwerte durch die Werte ersetzt, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 dieses Gesetzes in jedem Einzelfall als Bemessungsgrundlage für die Steuer dienen sollen. In diesem Fall wird die Steuer ausschließlich auf diese Vermögenswerte oder Rechte des Steuerpflichtigen erhoben, wobei die Bestimmungen des vierten Abschnitts von Artikel 9 dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind."

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