Spanien: Änderung der Besteuerung bei Übertragung durch Erbvertrag ab 2022

Am 10. Juli 2021 wurde im Amtsblatt das Gesetz 11/2021 über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung (Ley de Medidas de Prevención y Lucha contra el Fraude Fiscal) veröffentlicht. Das Gesetz enthält Änderungen des spanischen Einkommensteuergesetzes und spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, die Einfluss auf das Steuersparmodell „Übertragung als Abfindung für Erbverzicht“ (siehe hierzu z.B. unsere Kommentare zu den Entscheidungen der DGRN vom 24. Mai 2019 und der 4. Kammer des Landgerichts von Palma de Mallorca) haben. 

So wird durch Artículo tercero Tres des Gesetzes  11/2021 der Artikel 36 des Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas wie folgt geändert:


"Artikel 36: Entgeltliche Übertragungen.

Wurde der Erwerb oder die Übertragung entgeltlich vorgenommen, so sind die Vorschriften des vorstehenden Artikels anzuwenden, wobei als tatsächlicher Betrag der jeweiligen Werte derjenige zugrunde zu legen ist, der sich aus der Anwendung der Vorschriften über die Erbschaft- und Schenkungsteuer ergibt, ohne dass der Marktwert überschritten wird.

Bei entgeltlichen Erwerben von Todes wegen aufgrund von Verträgen oder Erbverträgen mit gegenwärtiger Wirkung tritt jedoch der Begünstigte, der die erworbenen Vermögenswerte vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Erbvertrags oder nach dem Tod des Erblassers, falls dieser früher verstorben ist, überträgt, hinsichtlich des Werts und des Zeitpunkts des Erwerbs der Vermögenswerte in die Position des Erblassers ein, wenn dieser Wert niedriger ist als der im vorstehenden Absatz vorgesehene Wert.

Bei entgeltlichen Erwerben im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c) dieses Gesetzes tritt der Beschenkte in die Position des Schenkers hinsichtlich des Wertes und des Zeitpunkts des Erwerbs der genannten Vermögenswerte ein."

Außerdem wird durch Artículo cuarto Uno des Gesetzes  11/2021 der Art. 30 des spanischen Erbschafts-und Schenkungsteuergesetzes wie folgt geändert:

"Artikel 30: Zusammenrechnung von Schenkungen, Verträgen und Erbverträgen.

1. Schenkungen und andere vergleichbare Übertragungen unter Lebenden von ein und demselben Schenker an ein und denselben Beschenkten sowie Erwerbe zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgrund von Verträgen und Erbverträgen zwischen ein und denselben Personen, die alle innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum der jeweiligen Übertragung erfolgen, werden für die Zwecke der Steuerveranlagung als eine einzige Übertragung betrachtet. Zur Ermittlung der Steuerschuld wird der Durchschnittssatz, der der theoretischen Steuerbemessungsgrundlage des gesamten kumulierten Erwerbs entspricht, auf die Steuerbemessungsgrundlage des aktuellen Erwerbs angewendet.

2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind für die Zwecke der Festsetzung der Steuerschuld auch auf Schenkungen und andere vergleichbare Übertragungen "unter Lebenden" sowie auf Erwerbe zu Lebzeiten des Erblassers infolge von Verträgen und Erbverträgen anwendbar, die auf die vom Schenker oder Erblasser ausgelöste Erbfolge zugunsten des Beschenkten oder Nachfolgers "von Todes wegen" angerechnet werden können, sofern der Zeitraum zwischen Letzterem und Ersterem vier Jahre nicht überschreitet.

3. Für diese Zwecke ist die theoretische Nettobesteuerungsgrundlage der gesamten kumulierten Erwerbe als die Summe der Nettobesteuerungsgrundlagen der früheren Schenkungen und anderer vergleichbarer Übertragungen unter Lebenden, Erbschaften, Vermächtnisse oder sonstiger Erbansprüche und derjenigen des aktuellen Erwerbs zu verstehen."

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