Irrige Annahme ausländisches Erbrecht: Auslegung des Testaments

Das OLG Köln hat Beschluss vom 15.1.2014 - 2 Wx 291/13 - entschieden, dass bei irriger Annahme der Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts (hier: Schweizer Erbrecht) die Testamentauslegung den Irrtum berücksichtigen muss. Allerdings muss immer ermittelt werden, ob sich der Erblasser überhaupt bewusst ist, dass die Regeln des ausländischen Erbrechts von den Regeln des deutschen Erbrechts abweichen.

OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2014 - <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2014>2 Wx 291/13

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