EuGüVO und EuPartVO seit 29. Januar 2019 anzuwenden

Die am 24.06.2016 vom Rat der EU verabschiedete <link https: www.wf-frank.com glossar def euguevo.html external-link-new-window internal link in current>EuGüVO und die <link https: www.wf-frank.com glossar def eupartvo.html external-link-new-window internal link in current>EuPartVO sind ab dem 29. Januar 2019 anzuwenden. Die für internationale Erbfälle wichtigsten Regelungen betreffen die Zuständigkeit und das Güterstatut:

1.

Zuständigkeit: Ist das Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen eines Ehegatten bzw. eines Partners nach der <link https: www.wf-frank.com glossar def euerbvo.html external-link-new-window internal link in current>EuErbVO angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates nach Art. 4 EuGüVO/EuPartVO auch für Entscheidungen über den ehelichen <link https: www.wf-frank.com glossar def gueterstand.html external-link-new-window internal link in current>Güterstand (bzw. die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft) in Verbindung mit dem Nachlass zuständig. 

2.

Anwendbares Recht (Güterstatut): Mangels Rechtswahl unterliegt der Güterstand einer nach dem 29.01.2019 eingegangenen Ehe/Partnerschaft dem Recht des Staates,

  • in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen, oder anderenfalls
  • mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind (Artikel 26 EuGüVO/EuPartVO)

Hinweis: Da der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung des anwendbare Rechts die Eheschließung ist, werden das Erbstatut und das Güterstatut aber weiterhin oft auseinander fallen. 

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