EugH: Filialen deutscher Banken in Österreich müssen Guthaben von Konto und Depot im Erbfall dem deutschen Fiskus melden.
In der Rechtssache C‑522/14 Sparkasse Allgäu gegen Finanzamt Kempten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass § 33 Abs. 1 ErbStG, wonach österreichische Filialen deutscher Banken beim Tod ihres Kunden melden müssen, nicht gegen europäisches Recht verstoßen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ErbStG müssen Banken beim Tod ihres Kunden dem zuständigen Finanzamt dessen Daten und Guthaben mitteilen. Nach österreichischem Recht dürfen zwar deutsche Banken unselbstständige Filialen in Österreich haben (§ 9 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes), diese müssen aber an eine Reihe von Vorschriften des österreichischen Rechts, darunter das Bankgeheimnis (§ 38 BWG), beachten.
Da Österreich ab kommendem Jahr am internationalen, automatischen Informationsaustausch über Konten und Depots in Steuersachen beteiligen wird, ist die praktische Bedeutung in Zukunft eher gering.