EugH: Filialen deutscher Banken in Österreich müssen Guthaben von Konto und Depot im Erbfall dem deutschen Fiskus melden.

In der Rechtssache C‑522/14 Sparkasse Allgäu gegen Finanzamt Kempten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass § 33 Abs. 1 ErbStG, wonach österreichische Filialen deutscher Banken beim Tod ihres Kunden melden müssen, nicht gegen europäisches Recht verstoßen.

  • Gemäß § 33 Abs. 1 ErbStG müssen Banken beim Tod ihres Kunden dem zuständigen Finanzamt dessen Daten und Guthaben mitteilen. Nach österreichischem Recht dürfen zwar deutsche Banken unselbstständige Filialen in Österreich haben (§ 9 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes), diese müssen aber an eine Reihe von Vorschriften des österreichischen Rechts, darunter das Bankgeheimnis (§ 38 BWG), beachten.
  • Da Österreich ab kommendem Jahr am internationalen, automatischen Informationsaustausch über Konten und Depots in Steuersachen beteiligen wird, ist die praktische Bedeutung in Zukunft eher gering. 
Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
0